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E3H E13206000Norm
31990L0387 ONP-RL Einführung Anh2 Z4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/03/0133 E 6. September 2005 2001/03/0130 E 6. September 2005Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat - zur Rechtslage vor Erlassung der Entbündelungsverordnung (EG) 2887/2000 - bereits erkannt, dass die §§ 8 und 9 Zusammenschaltungsverordnung Rechtsgrundlage der Festsetzung auch von Entbündelungsentgelten sind (Erkenntnis vom 17. Dezember 2004, Zl. 2000/03/0201). Die für die Entbündelung anzuordnenden Entgelte sind nach den (in Umsetzung von Richtlinienrecht im Sinn des § 40 Abs. 2 TKG erlassenen) Regelungen festzusetzen, die für die Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten einschlägig sind. Nach der dort genannten Richtlinie 90/387/EWG vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) müssen die Tarife auf objektiven Kriterien beruhen und insbesondere bei den ausschließlichen oder besonderen Rechten unterliegenden Diensten grundsätzlich an den Kosten orientiert sein (vgl. Anhang 2 Z 4 der genannten Richtlinie), wobei die Berechnung der Zusammenschaltungsentgelte auf der Basis der zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (Forward Looking Long Average Run Incremental Costs (FL-LRAIC)) erfolgt. Aus der seit 2. Jänner 2001 unmittelbar anzuwendenden Entbündelungsverordnung ergibt sich nicht, dass eine abweichende Berechnung geboten ist (mit ausführlicher Begründung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030129.X08Im RIS seit
07.07.2005Zuletzt aktualisiert am
18.07.2012