RS Vwgh 2005/6/8 2001/03/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2005
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Index

E3H E13206000
E3L E13206000
E3R E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31990L0387 ONP-RL Einführung Anh2 Z4;
31998H0195 Telekommunikationsmarkt Teil1 Zusammenschaltungsentgelte;
31998H0322 Telekommunikationsmarkt Teil2;
32000R2887 Teilnehmeranschluss entbündelter Zugang Art3;
32000R2887 Teilnehmeranschluss entbündelter Zugang Art4;
32000R2887 Teilnehmeranschluss entbündelter Zugang Erwägungsgrund11;
TKG 1997 §37 idF 2000/I/026;
TKG 1997 §38 Abs2 idF 2000/I/026;
TKG 1997 §40 idF 2000/I/026;
TKG 1997 §41 Abs3 idF 2000/I/026;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §2 Abs1;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §2 Abs2;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §3;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §7;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §8;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §9;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/03/0133 E 6. September 2005 2001/03/0130 E 6. September 2005

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat - zur Rechtslage vor Erlassung der Entbündelungsverordnung (EG) 2887/2000 - bereits erkannt, dass die §§ 8 und 9 Zusammenschaltungsverordnung Rechtsgrundlage der Festsetzung auch von Entbündelungsentgelten sind (Erkenntnis vom 17. Dezember 2004, Zl. 2000/03/0201). Die für die Entbündelung anzuordnenden Entgelte sind nach den (in Umsetzung von Richtlinienrecht im Sinn des § 40 Abs. 2 TKG erlassenen) Regelungen festzusetzen, die für die Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten einschlägig sind. Nach der dort genannten Richtlinie 90/387/EWG vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) müssen die Tarife auf objektiven Kriterien beruhen und insbesondere bei den ausschließlichen oder besonderen Rechten unterliegenden Diensten grundsätzlich an den Kosten orientiert sein (vgl. Anhang 2 Z 4 der genannten Richtlinie), wobei die Berechnung der Zusammenschaltungsentgelte auf der Basis der zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (Forward Looking Long Average Run Incremental Costs (FL-LRAIC)) erfolgt. Aus der seit 2. Jänner 2001 unmittelbar anzuwendenden Entbündelungsverordnung ergibt sich nicht, dass eine abweichende Berechnung geboten ist (mit ausführlicher Begründung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030129.X08

Im RIS seit

07.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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