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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §12a Abs2Rechtssatz
Alle Beteiligten haben gemäß § 9 Abs. 1 letzter Satz TKG 2003 das Ziel anzustreben, die Mitbenutzung zu ermöglichen und zu erleichtern. Eine Stromversorgung ist für den Betrieb von Kommunikationsanlagen unerlässlich. Nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen des BVwG stellte die Revisionswerberin (Netzbereitstellerin) sowohl während des aufrechten Vertragsverhältnisses bis 2016 als auch danach - somit auch nach ihrem Beitritt zum "Anschluss-Gesamtvertrag Strom" - für die Anlagen der Mitbeteiligten (Bereitstellerin eines öffentlichen Kommunikationsnetzes) Strom zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund ist keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die Stromversorgung der Anlagen - angesichts mehrerer Möglichkeiten zu ihrer Gewährleistung, worunter auch ein Vertragsabschluss mit Dritten zählt - von der vertragsersetzenden Anordnung ausgenommen wurde und beide Parteien im Sinne des § 9 Abs. 1 letzter Satz TKG 2003 dazu verpflichtet wurden, auf eine Ermöglichung der Stromversorgung hinzuwirken (zur Verbindlichkeit solcher Bemühungs- bzw. Verwendungsverpflichtungen auch im Rahmen vertragsersetzender Anordnungen vgl. VwGH 17.12.2004, 2001/03/0181, mwN).Alle Beteiligten haben gemäß Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz TKG 2003 das Ziel anzustreben, die Mitbenutzung zu ermöglichen und zu erleichtern. Eine Stromversorgung ist für den Betrieb von Kommunikationsanlagen unerlässlich. Nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen des BVwG stellte die Revisionswerberin (Netzbereitstellerin) sowohl während des aufrechten Vertragsverhältnisses bis 2016 als auch danach - somit auch nach ihrem Beitritt zum "Anschluss-Gesamtvertrag Strom" - für die Anlagen der Mitbeteiligten (Bereitstellerin eines öffentlichen Kommunikationsnetzes) Strom zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund ist keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die Stromversorgung der Anlagen - angesichts mehrerer Möglichkeiten zu ihrer Gewährleistung, worunter auch ein Vertragsabschluss mit Dritten zählt - von der vertragsersetzenden Anordnung ausgenommen wurde und beide Parteien im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz TKG 2003 dazu verpflichtet wurden, auf eine Ermöglichung der Stromversorgung hinzuwirken (zur Verbindlichkeit solcher Bemühungs- bzw. Verwendungsverpflichtungen auch im Rahmen vertragsersetzender Anordnungen vergleiche VwGH 17.12.2004, 2001/03/0181, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030012.J03Im RIS seit
18.07.2024Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024