RS Vwgh 2024/6/19 Ro 2023/03/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2024
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §12a Abs2
TKG 2003 §8
TKG 2003 §9 Abs1
  1. TKG 2003 § 12a gültig von 27.11.2015 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 12a gültig von 22.11.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011

Rechtssatz

Alle Beteiligten haben gemäß § 9 Abs. 1 letzter Satz TKG 2003 das Ziel anzustreben, die Mitbenutzung zu ermöglichen und zu erleichtern. Eine Stromversorgung ist für den Betrieb von Kommunikationsanlagen unerlässlich. Nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen des BVwG stellte die Revisionswerberin (Netzbereitstellerin) sowohl während des aufrechten Vertragsverhältnisses bis 2016 als auch danach - somit auch nach ihrem Beitritt zum "Anschluss-Gesamtvertrag Strom" - für die Anlagen der Mitbeteiligten (Bereitstellerin eines öffentlichen Kommunikationsnetzes) Strom zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund ist keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die Stromversorgung der Anlagen - angesichts mehrerer Möglichkeiten zu ihrer Gewährleistung, worunter auch ein Vertragsabschluss mit Dritten zählt - von der vertragsersetzenden Anordnung ausgenommen wurde und beide Parteien im Sinne des § 9 Abs. 1 letzter Satz TKG 2003 dazu verpflichtet wurden, auf eine Ermöglichung der Stromversorgung hinzuwirken (zur Verbindlichkeit solcher Bemühungs- bzw. Verwendungsverpflichtungen auch im Rahmen vertragsersetzender Anordnungen vgl. VwGH 17.12.2004, 2001/03/0181, mwN).Alle Beteiligten haben gemäß Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz TKG 2003 das Ziel anzustreben, die Mitbenutzung zu ermöglichen und zu erleichtern. Eine Stromversorgung ist für den Betrieb von Kommunikationsanlagen unerlässlich. Nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen des BVwG stellte die Revisionswerberin (Netzbereitstellerin) sowohl während des aufrechten Vertragsverhältnisses bis 2016 als auch danach - somit auch nach ihrem Beitritt zum "Anschluss-Gesamtvertrag Strom" - für die Anlagen der Mitbeteiligten (Bereitstellerin eines öffentlichen Kommunikationsnetzes) Strom zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund ist keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die Stromversorgung der Anlagen - angesichts mehrerer Möglichkeiten zu ihrer Gewährleistung, worunter auch ein Vertragsabschluss mit Dritten zählt - von der vertragsersetzenden Anordnung ausgenommen wurde und beide Parteien im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz TKG 2003 dazu verpflichtet wurden, auf eine Ermöglichung der Stromversorgung hinzuwirken (zur Verbindlichkeit solcher Bemühungs- bzw. Verwendungsverpflichtungen auch im Rahmen vertragsersetzender Anordnungen vergleiche VwGH 17.12.2004, 2001/03/0181, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030012.J03

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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