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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
TKG 2003;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A Aktiengesellschaft, vertreten durch H, S und Partner Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 22. Oktober 2007, Zl Z1/07-76, betreffend Entbündelung (mitbeteiligte Partei: T GmbH), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua den hg Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Die Dartung eines unverhältnismäßigen Nachteils erfordert daher die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen des Vollzuges des angefochtenen Bescheides auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei.
Ein "Verlust des Eigentums durch einen Hoheitsakt der Behörde", aus dem bereits die beschwerdeführende Partei einen unverhältnismäßigen Nachteil abgeleitet wissen will, ist auf dem Boden des Beschwerdevorbringens vor dem Hintergrund der Feststellungen des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen.
Da es dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei an der notwendigen Konkretisierung durch Darstellung der gesamten wirtschaftlichen Situation der beschwerdeführenden Partei fehlt, war dem Antrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben (vgl etwa den hg Beschluss vom 9. Juli 2007, Zl AW 2007/03/0023).
Wien, am 11. Dezember 2007
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007030056.A00Im RIS seit
16.05.2008