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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 1997 §37 idF 2000/I/026;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/03/0133 E 6. September 2005 2001/03/0130 E 6. September 2005Rechtssatz
Der Begriff der Zusammenschaltungsentgelte im Sinne der Zusammenschaltungsverordnung (ZVO) umfasst auch Entgelte für den entbündelten Zugang zur TASL (vgl. etwa die Verordnungsermächtigung des § 38 Abs. 2 TKG 1997, die sowohl die Erlassung näherer Bestimmungen über die Zusammenschaltung als auch die Entbündelung umfasst, und § 8 Abs. 1 Z 1 ZVO, der unter den Zusammenschaltungsentgelten auch die "Entgelte für die erstmalige Herstellung der physischen Zusammenschaltung" anführt). Daher sind die Zusammenschaltungs- und die Entbündelungsentgelte, wenn es sich um den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen marktbeherrschender Betreiber handelt, einer einheitlichen Regelung unterworfen und die in der ZVO aufgestellten Kostenrechnungssysteme auch für die Festlegung der Entbündelungsentgelte anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030129.X09Im RIS seit
07.07.2005Zuletzt aktualisiert am
18.07.2012