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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2022/03/0016 E 8. April 2022 RS 1Stammrechtssatz
Wie insbesondere § 9 Abs. 2 und § 12a Abs. 2 TKG 2003 deutlich machen, soll die behördliche Anordnung der Mitbenutzung die mangels Einigung der Parteien nicht zustande gekommene Vereinbarung ersetzen. Das TKG 2003 geht also vom Primat der privatautonomen Gestaltung aus (vgl. etwa VwGH 18.3.2004, 2002/03/0247), der Regulierungsbehörde kommt eine Zuständigkeit zur Regelung also nur insoweit zu, als keine - zu ersetzende - Vereinbarung besteht.Wie insbesondere Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 12 a, Absatz 2, TKG 2003 deutlich machen, soll die behördliche Anordnung der Mitbenutzung die mangels Einigung der Parteien nicht zustande gekommene Vereinbarung ersetzen. Das TKG 2003 geht also vom Primat der privatautonomen Gestaltung aus vergleiche etwa VwGH 18.3.2004, 2002/03/0247), der Regulierungsbehörde kommt eine Zuständigkeit zur Regelung also nur insoweit zu, als keine - zu ersetzende - Vereinbarung besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030012.J01Im RIS seit
18.07.2024Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024