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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL;Rechtssatz
Bei der Festsetzung der Entgelte hat die Behörde im Grund des § 40 Abs. 2 TKG 1997 die §§ 8 und 9 ZVO als Regelungen heranzuziehen, die zur Umsetzung von Richtlinienrecht im Sinn des zweiten Satzes dieser gesetzlichen Norm, insbesondere der Richtlinie 97/33/EG (Hinweis E 6. September 2001, 2000/03/0195) dienen. Die für die Entbündelung anzuordnenden Entgelte sind somit nach den Regelungen festzusetzen, die für die Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten einschlägig sind. Die Berechnung der Zusammenschaltungsentgelte orientiert sich auf der Basis der zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (FL-LRAIC) primär an den tatsächlichen Kosten des die Zusammenschaltung bereitstellenden (marktbeherrschenden) Unternehmens, und zwar derart, dass die bei einem effizienten Betreiber anfallenden Kosten auf der Basis der Wiederbeschaffungskosten anzusetzen sind; dem FL-LRAIC-Ansatz liegt somit ein Effizienzgrundsatz zugrunde, der den alleinigen Bezug auf konkrete historische Kosten oder Gegebenheiten ausschließt (Hinweis E 11. Dezember 2002, 2000/03/0190). Bei der Festsetzung von Entgelten nach diesem Ansatz ist allerdings ein Rückgriff auf eine bereits getroffene Festsetzung in einem anderen Fall - unter Berufung auf die erforderliche Gleichbehandlung - dann verwehrt, wenn sich zwischenzeitlich nicht nur der Kapitalkostenzinssatz maßgeblich (nämlich um weit mehr als ein Drittel) geändert hat, sondern für die Höhe der Entgelte auch "andere Faktoren" maßgeblich sind, die erst (teilweise in Form von Modellrechnungen) gesondert erhoben werden müssten. Es kann dann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass diese in Abweichung von der früheren Festlegung gegebenen (teilweise noch zu ermittelnden) Umstände eine andere Entgeltfestsetzung verlangen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000030201.X10Im RIS seit
31.01.2005