RS Vwgh 2004/12/17 2000/03/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2004
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3H E13206000
E3L E13103020
E3L E13206000
E3Y E13206000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL;
31998H0195 Telekommunikationsmarkt Teil1 Zusammenschaltungsentgelte;
31998Y031901 Zusammenschaltungsentgelte;
EURallg;
TKG 1997 §40 Abs2;
TKG 1997 §41 Abs3;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §8;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §9;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Bei der Festsetzung der Entgelte hat die Behörde im Grund des § 40 Abs. 2 TKG 1997 die §§ 8 und 9 ZVO als Regelungen heranzuziehen, die zur Umsetzung von Richtlinienrecht im Sinn des zweiten Satzes dieser gesetzlichen Norm, insbesondere der Richtlinie 97/33/EG (Hinweis E 6. September 2001, 2000/03/0195) dienen. Die für die Entbündelung anzuordnenden Entgelte sind somit nach den Regelungen festzusetzen, die für die Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten einschlägig sind. Die Berechnung der Zusammenschaltungsentgelte orientiert sich auf der Basis der zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (FL-LRAIC) primär an den tatsächlichen Kosten des die Zusammenschaltung bereitstellenden (marktbeherrschenden) Unternehmens, und zwar derart, dass die bei einem effizienten Betreiber anfallenden Kosten auf der Basis der Wiederbeschaffungskosten anzusetzen sind; dem FL-LRAIC-Ansatz liegt somit ein Effizienzgrundsatz zugrunde, der den alleinigen Bezug auf konkrete historische Kosten oder Gegebenheiten ausschließt (Hinweis E 11. Dezember 2002, 2000/03/0190). Bei der Festsetzung von Entgelten nach diesem Ansatz ist allerdings ein Rückgriff auf eine bereits getroffene Festsetzung in einem anderen Fall - unter Berufung auf die erforderliche Gleichbehandlung - dann verwehrt, wenn sich zwischenzeitlich nicht nur der Kapitalkostenzinssatz maßgeblich (nämlich um weit mehr als ein Drittel) geändert hat, sondern für die Höhe der Entgelte auch "andere Faktoren" maßgeblich sind, die erst (teilweise in Form von Modellrechnungen) gesondert erhoben werden müssten. Es kann dann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass diese in Abweichung von der früheren Festlegung gegebenen (teilweise noch zu ermittelnden) Umstände eine andere Entgeltfestsetzung verlangen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000030201.X10

Im RIS seit

31.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten