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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
TKG 2003;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge des H, vertreten durch Mag. C, Rechtsanwältin, den gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom 1. 27. September 2007, Zl VwSen-390198/3/BP/Se (protokolliert zur hg Zl 2008/03/0030), 2. 25. September 2007, Zl VwSen- 390174/20/Ste/AB (protokolliert zur hg Zl 2008/03/0031), 3. 25. September 2007, Zl VwSen-390167/22/Ste/AB (protokolliert zur hg Zl 2008/03/0032), und 4. 25. September 2007, Zl VwSen- 390170/18/Ste/AB (protokolliert zur hg Zl 2008/03/0035), jeweils betreffend Übertretungen des TKG 2003, erhobenen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl u.a. den hg Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Der Vollzug des Bescheides an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten. Solche besonderen Umstände macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
Im Übrigen hat die Behörde gemäß § 54b Abs 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.
Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs 2 VStG verwiesen.
Wien, am 26. März 2008
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008030012.A00Im RIS seit
01.08.2008Zuletzt aktualisiert am
06.08.2008