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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003Rechtssatz
Wie insbesondere § 9 Abs. 2 und § 12a Abs. 2 TKG 2003 deutlich machen, soll die behördliche Anordnung der Mitbenutzung die mangels Einigung der Parteien nicht zustande gekommene Vereinbarung ersetzen. Das TKG 2003 geht also vom Primat der privatautonomen Gestaltung aus (vgl. etwa VwGH 18.3.2004, 2002/03/0247), der Regulierungsbehörde kommt eine Zuständigkeit zur Regelung also nur insoweit zu, als keine - zu ersetzende - Vereinbarung besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022030016.J01Im RIS seit
17.05.2022Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022