Index: 91/01 Fernmeldewesen
Norm: TKG 2003 TKG 2003 §12a Abs2 TKG 2003 §9 Abs2 TKG 2003 § 12a gültig von 27.11.2015 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021 TKG 2003 § 12a gültig von 22.11.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011 TKG 2003 §... mehr lesen...
1 Die Erstmitbeteiligte (iF auch: Antragstellerin) ist Bereitstellerin eines öffentlichen Kommunikationsnetzes und Erbringerin öffentlicher Kommunikationsdienste. Die Zweitmitbeteiligte (iF auch: Ö) ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eigentümerin bzw. Betreiberin von Hochspannungsmasten, darunter des verfahrensgegenständlichen Hochspannungsmastes Nr. 760150A an einem Standort in B. 2 Die Mitbeteiligten hatten am 21. Juni 2002 ein „Generalübereinkommen“ über di... mehr lesen...
Index: 91/01 Fernmeldewesen
Norm: TKG 2003TKG 2003 §12a Abs2TKG 2003 §9 Abs2
Rechtssatz: Wie insbesondere § 9 Abs. 2 und § 12a Abs. 2 TKG 2003 deutlich machen, soll die behördliche Anordnung der Mitbenutzung die mangels Einigung der Parteien nicht zustande gekommene Vereinbarung ersetzen. Das TKG 2003 geht also vom Primat der privatautonomen Gestaltung aus (vgl. etwa VwGH 18.3.2004, 2002/03/0247), der Regulierungs... mehr lesen...
1 Die Erstmitbeteiligte (im Folgenden auch: W) vertreibt Arzneimittel und Kosmetika diverser Marken, welche sie auf der Website „www.b.com“ bewirbt. 2 Die Zweitmitbeteiligte (im Folgenden auch: H) ist Inhaberin einer Bestätigung nach § 15 TKG 2003, betreibt ein Kommunikationsnetz und erbringt Kommunikationsdienste, einschließlich Internetzugangsdienste. 3 Mit Schreiben vom 15. März 2019 forderte die W die H auf, deren Kunden keinen Zugang mehr zur unter der Domain... mehr lesen...
Index: E000 EU- Recht allgemeinE3R E1320600020/08 Urheberrecht40/01 Verwaltungsverfahren91/01 Fernmeldewesen
Norm: AVG §56EURallgTKG 2003UrhG §81 Abs1a32015R2120 EU-NetzneutralitätsV Art3 Abs3 Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ro 2020/03/0011 E 06.11.2020Ro 2020/03/0012 E 06.11.2020Ro 2020/03/0013 E 06.11.2020Ro 2020/03/0015 E 06.11.2020Ro 2020/03/0018 E 06.11.2020
Rechtssatz: Das TKG 2003 ent... mehr lesen...
Index: E3L E13206000001 Verwaltungsrecht allgemein91/01 Fernmeldewesen
Norm: 32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze ;TKG 2003 §1;TKG 2003 §34 Abs1;TKG 2003 §37 Abs2;TKG 2003 §37;TKG 2003 §41;VwRallg; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2010/03/0176 E 23. Oktober 2013
Rechtssatz: Ausgehend von der Feststellung, dass ein Marktteilnehmer auf dem relevanten Markt über beträchtliche Marktmacht ... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgeri... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgeri... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgeri... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgeri... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 48 Abs 1 und § 50 Abs 1 iVm § 117 Z 7 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl I Nr 70/2003 idF BGBl I Nr 178/2004, für die Zusammenschaltung des öffentlichen Kommunikationsnetzes der mitbeteiligten Partei mit dem öffentlichen Kommunikationsnetz der beschwerdeführenden Partei ergänzend zu einem Zusammenschaltungsvertrag vom 2. Juli 2002 weitere Bedingungen angeordnet. Diese Bedingungen betreffen im Wesentlichen "Reg... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof91/01 Fernmeldewesen
Norm: TKG 1997 §41;TKG 2003 §117 Z7;TKG 2003 §121 Abs3;TKG 2003 §48;TKG 2003 §50;VwGG §42 Abs2 Z1;VwRallg;
Rechtssatz: Die Telekom-Control-Kommission wird bei Erlassung einer Zusammenschaltungsanordnung in schiedsrichterlich-regulatorischer Weise zur Substituierung einer vertraglichen Übereinkunft tätig (Hinweis E 31. Jänner 200... mehr lesen...
Mit Bescheid des Magistrates Linz, Finanzrechts- und Steueramt vom 17. Juli 1997 wurde gegenüber der Post und Telekom Austria AG als Gesamtrechtsnachfolgerin der Republik Österreich, Post und Telegrafenverwaltung, Post- und Telegrafendirektion für Oberösterreich und Salzburg, für den Zeitraum 1. April 1994 bis 30. April 1996 im Zusammenhang mit Bezügen an Dienstnehmer im Fernmeldebereich Kommunalsteuer in Höhe von S 22,080.078,-- (Bemessungsgrundlage S 736,002.600,--) festgesetzt sowi... mehr lesen...
I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 37 Abs 2 erster Satz TKG 2003 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf dem Markt für Auslandsgespräche für Nichtprivatkunden über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt) gemäß § 1 Z 6 der Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 (TKMVO 2003) über beträchtliche Marktmacht verfügt (Spruchpunkt 1.). Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wurden der Beschwerdeführerin gemäß § ... mehr lesen...
Index: E000 EU- Recht allgemeinE3L E13206000E3L E1520100010/07 Verwaltungsgerichtshof91/01 Fernmeldewesen
Norm: 32002L0022 Universaldienst-RL Art17 Abs1;32002L0022 Universaldienst-RL Erwägungsgrund26;EURallg;TKG 2003 §1 Abs2;TKG 2003 §34 Abs1;TKG 2003 §36 Abs1;TKG 2003 §36 Abs2;TKG 2003 §38;TKG 2003 §39;TKG 2003 §40;TKG 2003 §41;TKG 2003 §42;TKG 2003 §43 Abs1 Z2;TKG 2003 §43 Abs2;TKG 2003 §43 Abs3;TKMV 2003 §1 Z6;VwGG §42 Abs2 Z1; ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über Antrag der Beschwerdeführerin für die indirekte Zusammenschaltung des öffentlichen Kommunikationsnetzes der Beschwerdeführerin mit dem öffentlichen Kommunikationsnetz der mitbeteiligten Partei ergänzend zu einem zwischen diesen Parteien bestehenden Zusammenschaltungsvertrag weitere Bedingungen angeordnet. Wesentlicher Inhalt dieser ergänzenden Bestimmungen ist der - neben die bestehenden Anhänge tretende - Anhang 17a mit "Re... mehr lesen...
Index: E000 EU- Recht allgemeinE3L E1320600091/01 Fernmeldewesen
Norm: 32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art20 Abs3;32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8;EURallg;TKG 1997 §41;TKG 2003 §1 Abs2;TKG 2003 §34 Abs1;TKG 2003 §48;TKG 2003 §50;
Rechtssatz: Auch bei der Entscheidung über eine Zusammenschaltungsstreitigkeit gemäß den §§ 48 und 50 TKG 2003 ist - wie dies der VwGH im Hinblick auf Zusammenschalt... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof91/01 Fernmeldewesen
Norm: TKG 2003;VwGG §30 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie AW 2005/03/0025 B 3. Oktober 2005 RS 1 Stammrechtssatz Nichtstattgebung - Zusammenschaltungsanordnung - Die Antragstellerin macht geltend, dass durch den angefochtenen Bescheid zusätzliche Kosten auf sie zukämen, mit denen sie nicht habe rechnen können; diese Kosten würden eine erhebliche Gefährdu... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verw... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verw... mehr lesen...
I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde auf Antrag der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 117 Z. 7 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, eine Anordnung für die Zusammenschaltung des öffentlichen Kommunikationsnetzes der mitbeteiligten Partei mit dem öffentlichen Kommunikationsnetz der Beschwerdeführerin. Entsprechend der Präambel des Spruchpunktes A ("Zusammenschaltungsanordnung") habe die Anor... mehr lesen...
Index: E000 EU- Recht allgemeinE3L E13103020E3L E1320600091/01 Fernmeldewesen
Norm: 31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art12 Abs5 idF 31998L0061;31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Erwägungsgrund15;31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Erwägungsgrund2;EURallg;TKG 1997 §3 Z16 impl;TKG 1997 §41 impl;TKG 2003 §3 Z23;TKG 2003 §3 Z25; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/03/0152 E 31. Jänner 2005 2004/03/0213 E 31. März 2005 2004/03... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlassung einer Anordnung für die Zusammenschaltung als "Mobile Virtual Network Operator" (MVNO) mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 14 Abs. 1 und 41 Abs. 3 i.V.m. § 111 Z. 6 Telekommunikationsgesetz (TKG), BGBl. I Nr. 100/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 134/2002, zurückgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin als... mehr lesen...
Index: E000 EU- Recht allgemeinE3L E13103020E3L E13206000001 Verwaltungsrecht allgemein91/01 Fernmeldewesen
Norm: 31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Anh2;EURallg;TKG 1997 §41 Abs1;TKG 1997 §41 Abs2;TKG 1997 §41;VwRallg; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2002/03/0322 E 17. Dezember 2004
2002/03/0323 E 17. Dezember 2004
2002/03/0321 E 17. Dezember 2004 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/03/0056 E 27. Mai 2... mehr lesen...
I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde auf Antrag der mitbeteiligten Partei gemäß § 41 Abs. 3 iVm § 111 Z. 6 des Telekommunikationsgesetzes (TKG), BGBl. I Nr. 100/1997 idF BGBl. I Nr. 26/2000, eine Anordnung, mit der für die Zusammenschaltung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes der mitbeteiligten Partei mit dem öffentlichen Mobiltelekommunikationsnetz der Beschwerdeführerin im Wege des Transits über das Netz der T AG (im Folgenden auch: "T") "die B... mehr lesen...
Index: E000 EU- Recht allgemeinE3L E13103020E3L E1320600091/01 Fernmeldewesen
Norm: 31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs5;31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs6;EURallg;TKG 1997 §41 Abs3;TKG 1997 §41; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/03/0129 E 28. April 2004 RS 3 Stammrechtssatz Die in Art. 9 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 97/33/EG vorgesehene Streitentscheidungskompetenz der Regulierungsbehör... mehr lesen...
I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde auf Antrag der mitbeteiligten Partei eine Anordnung gemäß § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 111 Z. 6 Telekommunikationsgesetz (TKG), BGBl. I Nr. 100/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2002, für die Zusammenschaltung der öffentlichen Telekommunikationsnetze der mitbeteiligten Partei mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz der Beschwerdeführerin. Mit Spruchpunkt A wurde Anhang 3 ("Zusammenschaltungsentgelt") des zw... mehr lesen...
Index: 91/01 Fernmeldewesen
Norm: TKG 1997 §41 Abs3;TKG 1997 §41; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2003/03/0156 E 17. Juni 2004
Rechtssatz: Die Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten durch die Regulierungsbehörde im Streitfall gemäß § 41 TKG setzt nicht voraus, dass eines der beteiligten Unternehmen über eine beherrschende Marktstellung verfügt und diese zur Erzwingung überhöhter Prei... mehr lesen...
I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 41 Abs. 3 iVm § 111 Z. 6 Telekommunikationsgesetz (TKG) BGBl. I Nr. 100/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002, eine Anordnung für die Zusammenschaltung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes der mitbeteiligten Partei mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz der Beschwerdeführerin erlassen. Gemäß der Präambel der Zusammenschaltungsanordnung soll diese ausschließlich die Zusammenschaltung des öffentlichen Mobilkommunik... mehr lesen...
I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde gemäß § 41 Abs. 3 iVm § 111 Z. 6 Telekommunikationsgesetz (TKG), BGBl. I Nr. 100/1997 idF BGBl. I Nr. 32/2002, eine Anordnung für die Zusammenschaltung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes der mitbeteiligten Partei mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz der Beschwerdeführerin. Gemäß der Präambel der Zusammenschaltungsanordnung regelt diese ausschließlich die Zusammenschaltung des öffentlichen Mobilkommunik... mehr lesen...