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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
TKG 1997 §41;Rechtssatz
Die Telekom-Control-Kommission wird bei Erlassung einer Zusammenschaltungsanordnung in schiedsrichterlich-regulatorischer Weise zur Substituierung einer vertraglichen Übereinkunft tätig (Hinweis E 31. Jänner 2005, 2004/03/0151); die Zusammenschaltungsanordnung regelt damit das Zusammenschaltungsverhältnis der Parteien des Verwaltungsverfahrens in umfassender Weise in der Art einer privatrechtlichen Vereinbarung, die sie gemäß § 121 Abs 3 vierter Satz TKG 2003 ersetzt ("vertragsersetzender Bescheid"; Hinweis E 28. April 2004, 2002/03/0166). Nach den §§ 48, 50, 117 Z 7 und 121 Abs 3 TKG 2003 ist es Aufgabe der Telekom-Control-Kommission, im Streitfall die Bedingungen der Zusammenschaltung festzulegen; für eine "Verweisung auf den Zivilrechtsweg" hinsichtlich der Festlegung einzelner Zusammenschaltungsentgelte besteht keine gesetzliche Grundlage. [Hier: Daher erweist sich die Ansicht der Telekom-Control-Kommission, ein "Mehraufwand" für die Behandlung von Teilnehmereinwendungen könne (über das in der Zusammenschaltungsanordnung festgelegte Entgelt hinaus) im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden, als nicht zutreffend, da sie mit der Zusammenschaltungsanordnung die zwischen den Parteien des Verwaltungsverfahrens für die verfahrensgegenständlichen Leistungen - einschließlich der Behandlung von Teilnehmereinwendungen - anfallenden Entgelte abschließend festgelegt hat.]
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030228.X05Im RIS seit
17.07.2006Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017