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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art20 Abs3;Rechtssatz
Auch bei der Entscheidung über eine Zusammenschaltungsstreitigkeit gemäß den §§ 48 und 50 TKG 2003 ist - wie dies der VwGH im Hinblick auf Zusammenschaltungsstreitigkeiten nach § 41 TKG 1997 ausgesprochen hat - die Herstellung eines fairen Ausgleichs der berechtigten Interessen der beteiligten Parteien gefordert (vgl hiezu das hg Erkenntnis vom 31. Jänner 2005, Zl 2004/03/0151). § 34 Abs 1 TKG 2003 bestimmt ausdrücklich, dass die Regulierungsbehörde durch die im 5. Abschnitt des TKG 2003 angeführten Maßnahmen - zu denen auch die Entscheidung in Zusammenschaltungsstreitigkeiten zählt - die Ziele des § 1 Abs 2 TKG 2003 zu verwirklichen und dabei insbesondere den Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu wahren hat (vgl dazu auch Art 20 Abs 3 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002, wonach die Regulierungsbehörde bei der Beilegung einer Streitigkeit Entscheidungen trifft, die auf die Verwirklichung der in Art 8 dieser Richtlinie genannten Ziele ausgerichtet sind). (Hier: Die Regulierungsbehörde hat daher zu Recht bei der Beurteilung der Angemessenheit der festgelegten Entgeltbedingungen für das - im Verhältnis zur "Grundleistung" der Originierung eine Nebenleistung darstellende - Inkasso nicht ausschließlich die bei der mitbeteiligten Partei entstehenden Kosten, sondern auch die Marktüblichkeit der in Streit stehenden Entgelte berücksichtigt, da eine Verpflichtung der mitbeteiligten Partei zur kostenorientierten Festlegung der Entgelte für die fraglichen Leistungen nicht besteht.)
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004030204.X03Im RIS seit
11.11.2005Zuletzt aktualisiert am
20.05.2011