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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002L0022 Universaldienst-RL Art17 Abs1;Rechtssatz
Die nach § 43 Abs 1 Z 2 TKG 2003 vorzunehmende Beurteilung, dass die dort genannten spezifischen Verpflichtungen nicht zur Erreichung der in § 1 Abs 2 TKG 2003 vorgegebenen Ziele führen würden, erfordert eine Prognoseentscheidung über die Auswirkungen aller dieser Maßnahmen der "Vorleistungsregulierung" auf den gegenständlichen Endkundenmarkt. Hier: Die Regulierungsbehörde hat lediglich zwei spezifische Verpflichtungen in ihre Beurteilung einbezogen; sie hat nicht dargelegt, ob und gegebenenfalls in welcher Weise weitere der Beschwerdeführerin auferlegte oder aufzuerlegende spezifische Verpflichtungen nach den §§ 38 bis 42 TKG 2003 Auswirkungen auf die Erforderlichkeit von Regulierungsmaßnahmen nach § 43 Abs 2 und 3 TKG 2003 haben. Sie hat damit die "gebührende Prüfung" der Instrumente der Vorleistungsregulierung unterlassen (vgl. Erwägungsgrund 26 zur Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030109.X20Im RIS seit
07.12.2005Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017