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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 1997 §41 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/03/0156 E 17. Juni 2004Rechtssatz
Die Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten durch die Regulierungsbehörde im Streitfall gemäß § 41 TKG setzt nicht voraus, dass eines der beteiligten Unternehmen über eine beherrschende Marktstellung verfügt und diese zur Erzwingung überhöhter Preise nützen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030157.X04Im RIS seit
14.07.2004