RS Vwgh 2004/12/17 2002/03/0320

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
001 Verwaltungsrecht allgemein
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Anh2;
EURallg;
TKG 1997 §41 Abs1;
TKG 1997 §41 Abs2;
TKG 1997 §41;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/03/0322 E 17. Dezember 2004 2002/03/0323 E 17. Dezember 2004 2002/03/0321 E 17. Dezember 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/03/0056 E 27. Mai 2004 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in seinem Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl. 2002/03/0166, mit der Auslegung des Begriffs "Betreiber" in § 41 TKG auseinandergesetzt. Er ist dabei zum Ergebnis gekommen, dass sich aus den Bestimmungen der Zusammenschaltungsrichtlinie 97/33/EG ergibt, dass gemeinschaftsrechtlich der Anspruch auf Zusammenschaltung nicht an eine tatsächlich bereits ausgeübte Tätigkeit als Netz- oder Dienstbetreiber gebunden ist, sondern lediglich an die Befugnis, diese Dienste bereitzustellen. Im Sinne einer richtlinienkonformen Auslegung ist daher auch der Begriff des "Betreibers" in § 41 TKG dahingehend zu verstehen, dass Unternehmen, die zur Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsnetze und/oder -dienste i.S.d. Anhangs II zur Zusammenschaltungsrichtlinie 97/33/EG berechtigt sind, auch zur Verhandlung bzw. zur Anbotlegung auf Zusammenschaltung im Sinne des § 41 Abs. 1 TKG sowie - wenn eine Vereinbarung nicht erreicht werden kann - zur Anrufung der Regulierungsbehörde gemäß § 41 Abs. 2 TKG befugt sind.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030320.X01

Im RIS seit

27.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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