TE UVS Tirol 2003/04/02 2003/23/028-3

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Veröffentlicht am 02.04.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Albin Larcher über die Berufung des Herrn H. K., vertreten durch die Herren Rechtsanwälte Dr. S., Dr. O., Dr. Sch. und Dr. J., 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 04.12.2002, Zl VA-596-2002, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird in Abänderung des vorab zitierten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schwaz die Entzugsdauer mit 18 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, festgesetzt und weiters das Recht, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkerberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkerberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß § 24 FSG seine Lenkerberechtigung für die Dauer von 8 Monaten entzogen.

 

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben. Diese Berufung wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Behörde erster Instanz die rechtlichen Vorgaben falsch gewürdigt habe und insbesondere die Qualifikation der gewerbs- und bandenmäßigen Schlepperei falsch gewürdigt. Erst durch die Qualifikation der gewerbs- und bandenmäßigen Abwicklung ist der Verbrechenstatbestand der Schlepperei begründet worden.

 

Bei einer richtigen rechtlichen Würdigung hätte die Behörde zur Kenntnis gelangen müssen, dass der Täter bisher keine auch nur annähernd vergleichbaren Delikte begangen hat und er bei der gegenständlichen Schlepperei nur eine untergeordnete Rolle gespielt habe. Seit der Enthaftung aus der Untersuchungshaft sind bereits Monate vergangen und habe sich der Beschuldigte in dieser Zeit wohl verhalten, sodass eine Entzugsdauer von 8 Monaten nicht angemessen und notwendig sei. Im Übrigen betreibe der Berufungswerber zwei Kebab-Stände in Wörgl und sei er daher für seine wöchentlichen Einkaufsfahrten nach Innsbruck dringend auf seinen Führerschein angewiesen, um sein Gewerbe ausüben zu können. Aufgrund dieser Umstände wird um Aufhebung des gegenständlichen Bescheides und in eventu um Herabsetzung der Entzugsdauer auf drei Monate ersucht.

 

Der gegenständlichen Berufung kommt keine Berechtigung zu.

 

Dem gegenständlichen Führerscheinentzugsverfahren liegt ein Urteil des Landesgerichtes Innsbruck zur Zl 39 Hv 36/02x sowie des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Zl 6 Bs 290/02 zugrunde.

 

Aufgrund dieser beiden Urteile ist der Berufungswerber schuldig, gemeinsam mit vier anderen Personen sich in der Zeit ab Ende 2001 untereinander mit dem Vorsatz verbunden zu haben, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt nach § 104 Abs 3 FrG als Schlepperei Strafhandlungen ausgeführt werden.

 

Insbesondere am 07.01.2002 habe er gemeinsam mit A. K. und M. C. die rechtswidrige Einreise von sechs namentlich nicht bekannten Fremden über den Autobahngrenzübergang Brenner nach Italien organisiert und habe er hiebei die Durchführung der Schlepperfahrt übernommen. Weiters hat er am 11.01.2002 die rechtswidrige Einreise von fünf Fremden über den Autobahngrenzübergang Brenner nach Italien dadurch, dass A. K. und M. C. die Schlepperfahrt organisiert und H. K. die Durchführung der Schlepperfahrt übernommen habe, diese Schlepperfahrt nach Italien durchgeführt.

 

Dadurch hat der BW das Vergehen der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB, das Verbrechen der gewerbs- und bandenmäßigen Schlepperei, teilweise in Form des Versuches nach § 104 Abs 1 und 3, erster und zweiter Fall FrG und § 15 StGB begangen.

 

Aufgrund des Urteiles des Oberlandesgerichtes wurde der Beschuldigte mit einer Strafe (Zusatzfreiheitsstrafe) von 2 1/2 Monaten belegt.

 

Aufgrund dieses Urteils ergibt es sich, dass der Beschuldigte einer Organisation beitrat, bei der er von deren Verbindung und deren Tätigkeit, nämlich der Organisation von Schlepperfahrten, wusste und tat er dies mit dem Vorsatz, künftig als Fahrer für fortgesetzte Schlepperfahrten zu fungieren.

 

Im Rahmen dieser Organisation wirkte er bei einer versuchten und einer vollendeten Schlepperfahrt als Fahrer mit. Weiters steht aufgrund der Feststellungen in den vorab zitierten Urteilen fest, dass er beabsichtigte, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Weiters ist aufgrund der Feststellungen im Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck ebenfalls davon auszugehen, dass der in diesem Verfahren Beschuldigte nicht nur untergeordnet beteiligt war.

 

Als besonders verwerflich erscheint hierbei, dass aufgrund der Feststellungen im gerichtlichen Verfahren davon auszugehen ist, dass jede geschleppte Person mindestens $ 200,-- bezahlen musste und dass dieses Entgelt unter den Angeklagten aufgeteilt wurde.

 

Weiters wurde eine Strafregisterauskunft eingeholt. Aufgrund dieser Strafregisterauskunft ergibt es sich, dass der Beschuldigte insgesamt fünf gerichtliche Verurteilungen aufweist. In den Jahren 1992 und 1997 wurde er zweimal wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB bestraft. Im Jahr 2000 erfolgte eine Verurteilung nach § 114 Abs 1 und 2 ASVG. Mit Urteil vom 24.11.2000 wurde der Berufungswerber ein weiteres Mal aufgrund einer Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB verurteilt. Die fünfte Verurteilung (rechtskräftig 24.07.2002) ist die vorab zitierte.

 

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 24 Abs 2 FSG kann die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) und D nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) oder D zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.

 

Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Nach § 25 Abs 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

§ 7 Abs 2 FSG normiert, dass wenn es sich bei den in Abs 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen handelt, die im Ausland begangen und bestraft wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

 

Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist;

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs 6 lit c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, dass an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

5. ein Kraftfahrzeug lenkt, dessen technischer Zustand und weitere Verwendung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit (§ 58 Abs 1 KFG 1967) darstellt, sofern die technischen Mängel dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;

6. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

7. ein Kraftfahrzeug lenkt

a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder bestehenden Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;

8. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;

9. eine strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;

10. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

11. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;

12. eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs 2 bis 5 oder 31 Abs 2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl I Nr 112/1997, begangen hat;

13. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;

14. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;

15. wiederholt eine strafbare Handlung gemäß § 14 Abs 8 innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten begangen hat;

 

Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach § 7 Abs 5 FSG gelten strafbare Handlungen jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs 1, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Abs 3 sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind.

 

Nach § 7 Abs 6 FSG sind für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs 3 Z 7 lit b, 8, 10 letzter Fall oder 14 wiederholt begangen wurde, vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen gemäß Abs 3 Z 13 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.

 

Im Hinblick auf die vom Führerscheingesetz geforderten bestimmten Tatsachen ist festzuhalten, dass der Berufungswerber über insgesamt drei gerichtliche Verurteilungen aufgrund einer Körperverletzung sowie einer Verurteilung aufgrund des Deliktes der Bandenbildung sowie der gewerbsmäßigen Schlepperei zurückblicken kann.

 

Zur Verurteilung hinsichtlich des Deliktes der Bandenbildung und der Schlepperei ist auszuführen, dass ? wie schon nach der Rechtslage nach dem KFG 1967 auch nach § 7 FSG 1997 ? nicht in dieser demonstrativen Aufzählung enthaltene strafbare Handlungen als bestimmte Tatsachen in Frage kommen, die zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit gemäß § 7 Abs 2 FSG 1997 führen können, wenn sie den aufgezählten, an Unrechtsgehalt und Bedeutung im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen gleich kommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies etwa im Zusammenhang mit bestimmten Arten von Diebstählen in seiner Judikatur zum Ausdruck gebracht (VwGH vom 14.03.2000, Zl 99/11/0355).

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 30.01.1984, Zl 82/11/0372 ausgeführt hat, ist grundsätzlich jede strafbare Handlung ihrem Gehalt nach im Einzelfall auf ihre konkrete Eignung dahingehend zu überprüfen, ob sie für sich allein oder im Zusammenhang mit dem übrigen Verhalten der betreffenden Person zu deren Ungunsten eine Prognose im Sinne des § 66 Abs 1 KFG 1967 nach sich zu ziehen vermag. Ein abstrakter möglicher äußerer Zusammenhang zwischen der Begehung von strafbaren Handlungen und der Verwendung eines Kraftfahrzeuges allein genügt zur Rechtfertigung der Annahme mangelnder Verkehrszuverlässigkeit allerdings nicht. Diese Gedanken sind auf die Rechtslage nach dem FSG 1997 zu übertragen. Wesentlich ist also vielmehr, ob die in die Beurteilung einzubeziehenden strafbaren Handlungen einen Rückschluss auf die Sinnesart des Täters in der Richtung zulassen, er werde sich wegen dieser Sinnesart weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden (Hinweis auf Erkenntnis vom 25.10.1988, Zl 88/11/0139).

 

Private und berufliche Umstände haben bei einer Entziehung der Lenkerberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses ua verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben (VwGH vom 24.08.1999, Zl 99/11/0166).

 

Für die Festsetzung der Entziehungsdauer ist die ? unter Berücksichtigung der Wartungskriterien gemäß § 7 Abs 5 FSG 1997 zu erstellende ? Prognose maßgebend, wann der Betreffende die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen werde. Mit anderen Worten, wann er die Sinnesart gemäß § 7 Abs 1 oder 2 FSG 1997, derentwegen die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen ist, überwunden haben wird (VwGH vom 23.04.2002, Zl 2001/11/0195).

 

Die gemäß § 7 Abs 4 FSG 1997 vorzunehmende Wertung ist auch hinsichtlich der in § 7 Abs 3 leg cit genannten strafbaren Handlungen aufgrund der im § 7 Abs 4 leg cit genannten Wertungskriterien vorzunehmen (VwGH vom 26.02.2002, Zl 2001/11/0379).

 

Aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Verurteilungen ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber zum einen eine erhebliche Bereitschaft zur Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen, insbesondere gegen die körperliche Integrität aufweist und zum anderen gerichtlich strafbare Handlungen in einem besonders organisierten Umfeld zu Begehen bereit ist, aufgrund eines wirtschaftlichen Vorteiles für ihn selbst.

 

Aufgrund dieser Umstände geht der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol davon aus, dass der Berufungswerber derzeit über keine ausreichende Verkehrszuverlässigkeit verfügt.

 

Zur Entzugsdauer selbst ist festzustellen, dass die letzten gerichtlich strafbaren Handlungen vom Berufungswerber im Jänner 2002 gesetzt wurden. Die Lenkerberechtigung selbst wurde ihm im Dezember 2002 entzogen. Für die Entzugsdauer maßgeblich ist der seit Jänner 2002 verstrichene Zeitraum. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sich der Berufungswerber zumindest zeitweise in Haft befand. Des Weiteren war das gerichtliche Strafverfahren erst mit Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck (rechtskräftig 07.08.2002) abgeschlossen.

 

Ausgehend von diesen Erwägungen vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol die Auffassung, dass aufgrund der gegenständlichen Delikte, insbesondere der gewerbs- und bandenmäßigen Schlepperei sowie des Vergehens der Bandenbildung eine Verkehrsunzuverlässigkeit von zwei Jahren gegeben ist. Dies begründet sich insbesondere in der mehrfachen Begehung von Schlepperfahrten, wobei diese teilweise beim Versuch blieben, weiters in der Bereitschaft des Berufungswerbers, sein Kraftfahrzeug zum Begehen gerichtlich strafbarer Handlungen zu verwenden. Diese Bereitschaft im Zusammenhang mit den aufscheinenden Strafvormerkungen hinsichtlich des Deliktes der Körperverletzung führen beim Berufungswerber zu einer deutlich negativen Prognose.

 

Aufgrund der vorliegenden gerichtlichen Verurteilungen ist beim Berufungswerber vielmehr davon auszugehen, dass die Begehung weiterer gerichtlich strafbarer Handlungen zu befürchten ist.

 

Aus all diesen Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Bandenbildung, Schlepperei
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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