RS UVS Steiermark 2003/01/13 42.14-4/2002

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Veröffentlicht am 13.01.2003
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Rechtssatz

Ein Mangel an Verkehrszuverlässigkeit liegt bei sexuellem Missbrauch von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und dem Vergehen des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 StGB dann nicht vor, wenn diese Delikte insofern als minder schwerer Missbrauch gewertet werden können, als der Berufungswerber ohne Verwendung eines Kraftfahrzeuges lediglich zweimal bekleidet auf einem ebenfalls bekleideten 8-jährigen Mädchen beischlafähnliche Auf- und Abbewegungen durchgeführt hatte, wofür nur eine bedingte Freiheitsstrafe verhängt wurde, und wenn seit dieser Tat bereits 18 Monate vergangen sind. So hatte sich der Berufungswerber ansonsten bis zum angefochtenen Entziehungsbescheid wohl verhalten und nur eine einzige Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs 5 iVm § 38 Abs 1 lit a StVO (Missachtung des roten Lichtes) begangen, die schon vier Jahre zurücklag. Daher war eine Entziehung der Lenkberechtigung keinesfalls erforderlich und gerechtfertigt.

Schlagworte
Entziehung Lenkberechtigung Verkehrszuverlässigkeit Zeitablauf sexueller Missbrauch Wohlverhalten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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