RS UVS Kärnten 2002/12/04 KUVS-1752/3/2002

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Veröffentlicht am 04.12.2002
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Rechtssatz

Hat der Berufungswerber bereits zweimal ein Kraftfahrzeug ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das jeweilige Kraftfahrzeug gefallen ist, gelenkt, so erfolgte der Entzug der Lenkberechtigung des Berufungswerbers wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von drei Monaten im gegenständlichen Fall zu Recht.

Schlagworte
Lenker, Lenkberechtigung, Führerschein, Führerscheinentzug, Führerscheinentzugsdauer, Verkehrszuverlässigkeit, Mangel der Verkehrszuverlässigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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