Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn C. F. S., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Martin L., Innsbruck, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 22.10.2002, Zahl FSE-623-2002 wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 35 Abs 1 FSG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von 6 Monaten, gerechnet ab 26.09.2002 entzogen. Außerdem wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung verboten und ihm das Recht von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen aberkannt.
Außerdem wurde eine Nachschulung angeordnet, die der Berufungswerber innerhalb von vier Monaten ab Bescheidzustellung zu absolvieren hatte.
In der Folge hat der Beschuldigte Vorstellung erhoben, die mit Bescheid vom 20.11.2002, Zahl FSE-623-2002 der Bezirkshauptmannschaft Schwaz als unbegründet abgewiesen wurde.
Die dagegen erhobene Berufung führt aus, dass der Berufungswerber im Verfahren für sich geltend gemacht habe, dass der gegenständliche Vorfall ein einmaliges Fehlverhalten des Berufungswerbers gewesen sei. Sein gesamtes Fahrvorverhalten sei tadelsfrei verlaufen. Die im angefochtenen Bescheid bestätigte Entzugsdauer von 6 Monaten erscheine daher auch in Anbetracht des gegenständlichen Vorfalles als überhöht. Es werde daher beantragt die ausgesprochene Entzugsdauer auf das gesetzliche Mindestmaß herabzusetzen.
Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Gemäß § 7 Abs 3 Z 2 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs 6 lit c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist.
Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1.
die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2.
die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.
Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.
§ 26 Abs 1 FSG normiert, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 begangen wird, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs 3 Z 3 bis 7 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, oder
3. der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille), oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l, beträgt, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
Wie die Erstbehörde schon ausgeführt hat, war bei der Bemessung der Entzugsfrist zu berücksichtigen, dass S.C. einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht hat. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass dieser Unfall noch in der Phase der Probezeit des Führerscheinbesitzes verursacht worden war. Es ist schon richtig, dass es sich hierbei um ein einmaliges Fehlverhalten bezugnehmend auf das gesamte Fahrvorverhalten des Berufungswerbers gehandelt hat, doch ist auch gleichzeitig darauf zu verweisen, dass der Berufungswerber seinen Führerschein ja erst seit ca 2 Jahren besitzt.
Neben der vorbeugenden Maßnahme zum Schutz der Verkehrssicherheit geht die Berufungsbehörde auch von einer erzieherischen Maßnahme zu Gunsten des Berufungswerbers aus, soll doch der Entzug des Führerscheins auf 6 Monate den Berufungswerber zu einem korrekten Verhalten auch im Umgang mit Alkohol, insbesondere wenn er beabsichtigt ein Kraftfahrzeug zu lenken veranlassen. Der vom Berufungswerber bekämpfte Bescheid steht daher im Einklang mit der Rechtslage und war daher der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.