TE UVS Tirol 2003/04/07 2003/17/027-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.04.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn H.M., 6020 Innsbruck, vom 27.01.2003 zur Zl uvs-2003/17/027 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 22.01.2003 zu Zl VA-F-1100/2002, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 35 Abs 1 FSG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit dem oben zitierten Bescheid hat die Bundespolizeidirektion Innsbruck dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B in der zeitlichen Gültigkeit durch die Befristung bis 16.07.2003 eingeschränkt und ihn aufgefordert, den Führerschein unverzüglich ab Rechtskraft des Bescheides vorzulegen.

 

Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass den Besitzern einer Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit durch Bedingungen bzw Auflagen diese einzuschränken sei, wenn die gesundheitliche Eignung nur für bestimmte Zeit angenommen werden könne. Im amtsärztlichen Gutachten vom 16.01.2003 sei festgestellt worden, dass die derzeitige gesundheitliche Eignung zum Lenken von Fahrzeugen der Gruppe 1 (Klasse B) nur für bestimmte Zeit, nämlich bis zum 16.07.2003 gegeben sei.

 

Gegen dieses Erkenntnis hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung erhoben und in dieser ausgeführt, dass er noch nicht in Pension sei und alle seine oben angeführten Führerscheine benötige. Er habe seit 1995 weder einen Unfall noch eine andere Auffälligkeit gehabt und ersuche daher, diese Angelegenheit nochmals zu überprüfen und in seinem Sinne zu erledigen.

 

Die erstinstanzliche Entscheidung gründet sich ua auf dem Untersuchungsbericht von Dr. Michael H. Fachärztin für Psychiatrie in Innsbruck, hinsichtlich der Eignung des Berufungswerbers zum Lenken der Kfz der Führerscheingruppe 1 und 2. In der zusammenfassenden psychiatrischen Beurteilung und Stellungnahme führte die Ärztin aus, dass beim Berufungswerber ein amnamnetisch bestehender erhöhter Alkoholkonsum vorliege. In der laborchemischen Untersuchung vom 07.11.2002 hätten sich alkoholspezifische Veränderungen gezeigt, insbesondere der alkoholspezifische Langzeitparameter und der Gamma-GT, CDT-Wert (Befund vom 23.12.2002) zeige jedoch einen unauffälligen Befund. Es sei demnach davon auszugehen, dass beim Probanden ein immer wiederkehrender erhöhter Alkoholkonsum aufgetreten sei. Der erhöhte Alkoholkonsum sei als Grenzwert zu interpretieren. Es bestehe ein Verdacht auf Alkoholmissbrauch, der Befund sei jedoch widersprüchlich. Somit könne vorerst eine Eignung zum Lenken von Kfz der Führerscheingruppe 1 festgestellt werden. Da beim internistischen Vorbefund eine Erhöhung der LFP und des MCH-Wertes eruiert werden hätten können, empfehle sie die vorläufige Befristung des Führerscheins für sechs Monate, nach diesem Zeitpunkt sollte der Proband nochmals vorgestellt werden, um eine Verlaufskontrolle inklusive Laboruntersuchung durchzuführen. Dem Probanden werde eine absolute Alkoholkarenz empfohlen.

 

Beigegeben war ein Endbefund vom Labor Dr. P.sowie eine ärztliche Untersuchung nach § 8 FSG, wonach der Untersuchte gemäß § 8 FSG zum Lenken eines Fahrzeuges der Gruppe 1 geeignet sei und diese Eignung auf sechs Monate befristet worden sei.

 

In der Folge hat die Berufungsbehörde ein Schreiben an das Kuratorium für Verkehrssicherheit in Tirol gerichtet, mit dem Ersuchen, zur exakten Aufklärung des tatsächlichen Zustandes des Berufungswerbers hinsichtlich der Lenkereignung ein verkehrspsychologisches Gutachten zu erstellen.

Der Berufungswerber hat jedoch trotz Einladung die Untersuchungstermine beim Kuratorium für Verkehrssicherheit nicht wahrgenommen, weshalb kein Gutachten erstellt werden konnte. Da

 

somit auch ein anderes Untersuchungsergebnis als das bereits vorliegende nicht erzielt werden konnte, war die Berufung mangels Mitwirkung des Berufungswerbers als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte
anamnestisch, bestehender, Alkoholkonsum, alkoholspezifische, Veränderungen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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