RS UVS Kärnten 2003/01/20 KUVS-1820/4/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2003
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Rechtssatz

Hat der Berufungswerber ein Kraftfahrzeug gelenkt und weigert er sich trotz wiederholter Aufforderung von einem hiezu berechtigten Straßenaufsichtsorgan seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, so verwirklicht er eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 1 Führerscheingesetz. Bei der Bemessung der Entziehungszeit eines Führerscheines ist eine Wertung im Sinne der Wertungsvorschrift des § 7 Abs 5 Führerscheingesetz vorzunehmen. Alkoholdelikte im Straßenverkehr sind grundsätzlich schwerwiegend. Auch die Tatsache, dass dem Berufungswerber nunmehr bereits zum dritten Mal die Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes entzogen werden musste, spricht für seine diesbezügliche Uneinsichtigkeit. Wenngleich die diesem Entzugsverfahren vorangehenden Entzüge sich bereits in den Jahre 1994 und 1996 ereignet haben, ist es nicht rechtswidrig, wenn die Erstbehörde bei der Bemessung der Entziehungszeit auch diese beiden Vorfälle für die Bemessung der Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers berücksichtigt hat und ist daher eine Entziehungszeit von insgesamt sechs Monaten durchaus angemessen.

Schlagworte
Führerschein, Führerscheinentzug, Entzugszeit, Alkotestverweigerung, Wertung, Wertungsmaßstab, Lenkberechtigung, Lenkberechtigungsentzug, Alkoholdelikt, Uneinsichtigkeit, Wiederholung, Wiederholungstäter, Entziehungszeitbemessung, Führerscheinentziehungszeitbemessung, Führerscheinentzugszeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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