Die Lenk(er)berechtigung ist drei Jahre zu entziehen, wenn innerhalb von dreieinhalb Jahren drei Alkoholdelikte begangen wurden, wobei im Jahre 1993 zwei Übertretungen nach § 5 Abs 1 StVO (Atemluftalkoholgehalt: 1,15 und 1,17 mg/l) begangen wurden, sowie im November 1996 eine Alkoholtestverweigerung nach einem Auffahrunfall erfolgt war. So hatten zwei Entziehungen der Lenk(er)berechtigung im Jahre 1993 auf 4 Wochen bzw. 24 Monate den Berufungswerber vom letzten Vorfall nicht abhalten können.