Mit dem bekämpften Strafbescheid wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer des PKWs mit dem Kennzeichen dieses dem Herrn Ch D zum Lenken überlassen, obwohl dieser zum Lenkzeitpunkt 26.10.2007, 00:40 Uhr keine von der Behörde ordnungsgemäß erteilte Lenkberechtigung besessen habe. Die vorläufig ausgestellte Lenkberechtigung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg sei bereits abgelaufen gewesen. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 103 Abs 1 Z 3 lit... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 13 Abs 1 FSG gilt die Lenkberechtigung mit der erfolgreichen Absolvierung der praktischen Fahrprüfung unbeschadet der Bestimmungen des § 7 FSG unter den gemäß § 5 Abs 5 FSG jeweils festgesetzten Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen als erteilt. Wird ein Kraftfahrzeug vom Besitzer einer Lenkberechtigung im Zeitraum zwischen dem Ablauf der Gültigkeit eines vorläufigen Führerscheines und der Aushändigung des Führerscheines in Scheckkartenformat gelenkt, erlischt sein... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Zusammenhang mit den Bestimmungen der §§ 14 Abs 1 Z 1, 14 Abs 4, 37 Abs 1 und 2a FSG sind zwei Fälle zu unterscheiden. Zum einen macht sich strafbar, wer einen Führerschein, der ungültig geworden ist, nicht ohne unnötigen Aufschub bei der Behörde abliefert und nicht gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheins beantragt. Zum anderen macht sich strafbar, wer ein Kraftfahrzeug lenkt und dabei nicht einen gültigen Führerschein mitführt, sondern lediglich einen ungül... mehr lesen...
Rechtssatz: Amtsärztliches Gutachten auf "vorübergehende Nichteignung" unter Hinweis auf fachärztliches Kalkül nicht schlüssig und daher unbeachtlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Auflage trotz derzeit bereits bestehender gesundheitlicher Eignung, gestützt auf eine ärztliche Empfehlung wegen der noch bestehenden Konsumrückfallneigung (Cannabis), entspricht dem Sachlichkeitsgebot. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 31.03.2006 um 07.36 Uhr Tatort: Innsbruck, auf der Hunoldstraße auf Höhe Haus Nr 17, Berufsfeuerwehr Fahrzeug: XY, VW Polo Coupe, rot 1. Sie lenkten am 31.03.2006 in Innsbruck, den PKW XY, wobei Sie sich vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befanden, sodann verweigerten Sie gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu er... mehr lesen...
Rechtssatz: Anlässlich einer Amtshandlung von Insp. N. Z. am 31.3.2006 um 07.30 Uhr mit dem Berufungswerber wurde dieser aufgefordert den Führerschein zu den Zulassungsschein auszuhändigen. Der Berufungswerber verwies darauf, dass er seine Brieftasche samt Führerschein und Zulassungsschein am 28.2.2006 in Bayern verloren habe. Er habe auch bei der Polizei in Mittenwald/Deutschland diesen Verlust gemeldet. Seitens der kontrollierenden Beamtin Insp. N. Z. wurde diese Angabe überprüft und h... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 30.11.2005, Zahl S-6959/05, wurde Herrn A. M. folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben am 01.04.2005 als Lenker des Pkws XY (D) 1) wie um 03.15 Uhr festgestellt wurde, das Fahrzeug in Innsbruck, Maria-Theresien-Straße vor dem Haus Nr 31, auf dem dortigen Gehsteig abgestellt, 2) um 03.15 Uhr im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle einem Sicherheitswachebeamten auf dessen Verlangen hin, den Führerschein nicht zur Übe... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben am 04.06.2004 um 00.30 Uhr in Telfs auf der Bahnhofstraße auf Höhe Haus 14a 1. den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XY in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (Alkoholisierungsgrad über 0,40 mg/ Alkoholgehalt der Atemluft) und 2. während der Fahrt den Führerschein nicht mit sich geführt bzw auf Verlangen nicht ausgehändigt.? Der Beschuldigte... mehr lesen...
Rechtssatz: Führt der Beschuldigte seinen Führerschein bei der Fahrt zwar mit, ist er aber nicht bereit diesen dem zuständigen Organ zur Überprüfung auszuhändigen, so verstößt er gegen § 14 Abs 1 Z 1 FSG (Pflicht den Führerschein mitzuführen und auf Verlangen dem zuständigen Organ auszuhändigen). Schlagworte Führerschein, Führerscheinkontrolle, Aushändigung des Führerscheines, Verweigerung der Aushändigung des Führerscheines mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte hat gegen die Bestimmung des § 14 Abs 1 Z 1 FSG verstoßen, wenn er nach der Aufforderung seinen Führerschein auszuhändigen, das Fahrzeugfenster schloss und die Fahrt fortsetzte, obwohl die Amtshandlung noch nicht beendet war und er auch den Führerschein noch nicht vorgelegt hatte. Schlagworte Aufforderung zur Führerscheinaushändigung, Führerscheinkontrolle, Verlassen einer nicht beendeten Amtshandlung, Amtshandlung mehr lesen...
Rechtssatz: Die Auflagen müssen dem Sachlichkeitsgebot standhalten. Die widersprüchliche Feststellungen des Amtsarztes und unlogische Schlussfolgerungen in fachlicher Hinsicht waren durch Hinterfragung durch einen anderen Amtsarzt abzuklären. mehr lesen...
Rechtssatz: Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen des Nichtmitführens des Führerscheines bzw Zulassungsscheines, der Beförderung eines Babys auf dem Schoß der Beifahrerin und das Nichtfunktionieren der Schlussleuchten ist durch Notstand gemäß § 6 VStG nur dann entschuldigt, wenn diese Verwaltungsübertretungen zur Abwendung einer den Beschuldigten unmittelbar drohenden Gefahr erfolgt ist, die so groß ist, dass er sich in unwiderstehlichem Zwang befindet, eher die ... mehr lesen...
Rechtssatz: Zweck der Bestimmung des Mitführens des Führerscheines auf einer Fahrt ist es, zu gewährleisten, dass die Organe der öffentlichen Sicherheit möglichst rasch, nach Tunlichkeit noch am Tatort, über die Person des einer Verwaltungsübertretung Verdächtigen genaue Kenntnis erlangen. Bietet der Beschuldigte den Beamten an, den nicht mitgeführten Führerschein kurzfristig aus dem Hotel zu holen, kann dies nicht exkulpierend für ihn herangezogen werden, zumal das Delikt durch das Nicht... mehr lesen...
Der Berufungswerber ist als Lenker des Mofa Aprilia mit dem Kennzeichen W-65 wegen Verweigerung der Alkomatuntersuchung, Nichtmitführen des Zulassungsscheines sowie der zum Lenken des Mopeds erforderlichen persönlichen Dokumente bestraft worden. Der Spruch: des Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben am 01.07.2002 um 00.40 Uhr in Wien, H-gasse das KFZ Mofa APRILIA, blau lackiert, mit dem Kennzeichen W-65 gelenkt, somit in Betrieb gehabt, 1.) obwohl Sie sich am 01.07.2002 um 0040 Uhr... mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist nicht rechtswidrig, wenn eine Behörde das Nichtaushändigen der Papiere im Sinne des § 102 Abs 5 lit b KFG 1967 bzw. § 14 Abs 1 Z 2 FSG unter dem Gesichtspunkt des Nichtmitführens abhandelt und den Tatbestand des Nichtaushändigens auf jene Fälle beschränkt, bei denen ein Kraftfahrzeuglenker den Organen seine (erkennbar) mitgeführten Papiere zwar aushändigen könnte, dazu aber - aus welchem Grund immer - nicht bereit ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Zum Mitführen der in § 102 Abs 5 lit b KFG 1967 bzw. § 14 Abs 1 Z 2 FSG genannten Dokumente bzw. zu deren Aushändigung ist nur jene Person verpflichtet, die bei einem in Bewegung befindlichen Kraftfahrzeug die vorgesehene Lenkeinrichtung betätigt und das Fahrzeug dadurch ?lenkt", wobei die Verpflichtung des Lenkers zum Vorweisen der genannten Dokumente im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem vorangegangenen Lenken auch trotz bereits erfolgter Entfernung vom Fahrzeug b... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der Beschuldigte von einem hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgefordert den Führerschein sowie den Zulassungsschein für das gelenkte Fahrzeug vorzuweisen, auch wenn sich der Beschuldigte bereits auf seinem Privatgrundstück befindet, so ist dieser verpflichtet der Aufforderung nachzukommen, wenn er unmittelbar zuvor sein Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat und die Aufforderung zur Vorweisung der Dokumente in unmittelbarem Anschluss an dies... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat ein Beschuldigter seinen Führerschein anlässlich eines Auslandsaufenthaltes dort vergessen, stellt dies zwar ein schuldhaftes Handeln dar, weil dabei zumindest Fahrlässigkeit vorliegt, allerdings bietet das FSG in seinem § 14 Abs 3 einen Ausweg insofern, als im Falle des Abhandenkommens dieses Dokumentes Anzeige zu erstatten ist und die Bestätigung über diese Anzeige befristet zum Lenken von Kraftfahrzeugen berechtigt. Diese Bestimmung verwendet den Begriff ?Abhandenkommen?... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 14 Abs 3 Führerscheingesetz ist im Falle des Abhandenkommens des Dokumentes bei der Behörde oder bei der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Bestätigung über diese Anzeige berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur Ausstellung des neuen Dokumentes, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tag des Abhandenkommens. Wird dem Beschuldigten der Führerschein drei Monate vor dem verfahrensgegenständ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde dem Beschuldigten der Führerschein entzogen, kann ihm die Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs 1 FSG des Nichtmitführens des Führerscheines nicht zur Last gelegt werden. (Teilweise Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Führerschein, Führerscheinentzug, Mitführen des Führerscheines, Nichtmitführen des Führerscheines mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 22.11.2000, um 22.40 Uhr, in G, K gegenüber dem Haus K 45, als Lenker des Kraftfahrzeuges entgegen dem berechtigten Verlangen von Straßenaufsichtsorganen 1. den Zulassungsschein und 2. den für das von ihm gelenkte Fahrzeug vorgeschriebenen Führerschein nicht zur Überprüfung ausgehändigt. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften der § 102 Abs 5 lit b KFG (Punkt 1.)) und § 14 Abs 1 Z 1 FSG (Punkt 2.) ver... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 14 Abs 1 Z 1 FSG hat der Lenker eines Kraftfahrzeuges den für das gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein mitzuführen und auf Verlangen den gemäß § 35 Abs 2 zuständigen Organen auszuhändigen. Jedoch ist eine Person - ein Kraftfahrer - nur dann als Lenker anzusprechen, wenn er auf einer Fahrt angehalten oder kurz vor der Aufforderung zur Aushändigung der Fahrzeugpapiere beim Einparken und Abstellen des Fahrzeuges beobachtet wird. Dieser räumliche und zeitlic... mehr lesen...
Vorweg wird darauf hingewiesen, dass sich die gegenständliche Berufungsentscheidung lediglich auf die Spruchpunkte 1) und 3) ? Bestrafung wegen Übertretung nach § 4 Abs 5, § 99 Abs 3 lit b der Straßenverkehrsordnung 1960 und Übertretung nach dem Führerscheingesetz - bezieht. Hinsichtlich des Spruchpunktes 2) des angefochtenen Straferkenntnisses (Bestrafung wegen Übertretung nach § 5 Abs 2, § 5 Abs 4, § 99 Abs 1 lit b StVO, Verweigerung des Alkomattestes) ist auf Grund der Rechtslage und de... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Gegensatz zu den gesetzlichen Vorschriften des § 5 Abs 2 StVO 1960 über die Verpflichtung von Personen zur Vornahme von Untersuchungen der Atemluft auf Alkoholgehalt, wo der bloße Verdacht des Lenkens für die Verpflichtung zur Vornahme derartiger Untersuchungen ausreicht, trifft die Verpflichtung zum Mitführen und Aushändigen des Führerscheins nur Personen, die ein Fahrzeug tatsächlich lenken bzw. unmittelbar vor der Anhaltung gelenkt haben. mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 102 Abs. 1 erster Halbsatz des Kraftfahrgesetzes, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 146/1998 (im Folgenden: KFG), gehört es zu den nach § 134 Abs. 1 KFG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten Pflichten des Lenkers, sich vor Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges davon zu überzeugen, dass dieses den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, wobei im Besonderen gemäß § 49 Abs. 6 erster Halbsatz KFG an Kraftwagen die vorgesehene Kennzeichentaf... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Lenker des Kraftfahrzeuges bei der Fahrt den Führerschein nicht mitführt bzw über Verlangen des Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht nicht zur Überprüfung aushändigt, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...