RS UVS Kärnten 2004/01/12 KUVS-1652/2/2003

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Veröffentlicht am 12.01.2004
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Rechtssatz

Zweck der Bestimmung des Mitführens des Führerscheines auf einer Fahrt ist es, zu

gewährleisten, dass die Organe der öffentlichen Sicherheit möglichst rasch, nach Tunlichkeit noch am Tatort, über die Person des einer Verwaltungsübertretung Verdächtigen genaue Kenntnis erlangen. Bietet der Beschuldigte den Beamten an, den nicht mitgeführten Führerschein kurzfristig aus dem Hotel zu holen,  kann dies nicht exkulpierend für ihn herangezogen werden, zumal das Delikt durch das Nichtmitführen bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt bereits vollendet ist.

Schlagworte
Führerschein, Führerscheinkontrolle, Nichtmitführen des Führerscheines, Deliktsvollendung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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