Der Beschuldigte hat gegen die Bestimmung des § 14 Abs 1 Z 1 FSG verstoßen, wenn er nach der Aufforderung seinen Führerschein auszuhändigen, das Fahrzeugfenster schloss und die Fahrt fortsetzte, obwohl die Amtshandlung noch nicht beendet war und er auch den Führerschein noch nicht vorgelegt hatte.