RS UVS Kärnten 2005/02/08 KUVS-2466/4/2004

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Veröffentlicht am 08.02.2005
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Rechtssatz

Der Beschuldigte hat gegen die Bestimmung des § 14 Abs 1 Z 1 FSG verstoßen, wenn er nach der Aufforderung seinen Führerschein auszuhändigen, das Fahrzeugfenster schloss und die Fahrt fortsetzte, obwohl die Amtshandlung noch nicht beendet war und er auch den Führerschein noch nicht vorgelegt hatte.

Schlagworte
Aufforderung zur Führerscheinaushändigung, Führerscheinkontrolle, Verlassen einer nicht beendeten Amtshandlung, Amtshandlung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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