RS UVS Kärnten 1998/09/28 KUVS-959/5/98

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Veröffentlicht am 28.09.1998
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Rechtssatz

Wer als Lenker des Kraftfahrzeuges bei der Fahrt den Führerschein nicht mitführt bzw über Verlangen des Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht nicht zur Überprüfung aushändigt, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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