Hat ein Beschuldigter seinen Führerschein anlässlich eines Auslandsaufenthaltes dort vergessen, stellt dies zwar ein schuldhaftes
Handeln dar, weil dabei zumindest Fahrlässigkeit vorliegt, allerdings
bietet das FSG in seinem § 14 Abs 3 einen Ausweg insofern, als im Falle des Abhandenkommens dieses Dokumentes Anzeige zu erstatten ist und die Bestätigung über diese Anzeige befristet zum Lenken von Kraftfahrzeugen berechtigt. Diese Bestimmung verwendet den Begriff ?Abhandenkommen? eines Führerscheines. Dies umfasst nicht nur den Verlust oder Diebstahl sondern auch andere denkmögliche Formen des Abhandenkommens. Ein Abhandenkommen bedingt also nicht zwingend, dass
der Besitzer des Dokumentes nicht weiß, wo sich dieses befindet. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof die Abnahme eines Führerscheines im Ausland mit dem Verlust desselben gleichgestellt (ZVR 1987/10). Ausgeschlossen ist nach § 14 Abs 3 FSG nur, dass ein im Ausland wegen
eines die Verkehrsunzuverlässigkeit begründenden Verkehrsdeliktes abgenommener Führerschein unter den Begriff des Abhandenkommens fällt.