Führt der Beschuldigte seinen Führerschein bei der Fahrt zwar mit, ist er aber nicht bereit diesen dem zuständigen Organ zur Überprüfung auszuhändigen, so verstößt er gegen § 14 Abs 1 Z 1 FSG (Pflicht den Führerschein mitzuführen und auf Verlangen dem zuständigen Organ auszuhändigen).