RS UVS Kärnten 2005/02/17 KUVS-709/4/2004

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Veröffentlicht am 17.02.2005
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Rechtssatz

Führt der Beschuldigte seinen Führerschein bei der Fahrt zwar mit, ist er aber nicht bereit diesen dem zuständigen Organ zur Überprüfung auszuhändigen, so verstößt er gegen § 14 Abs 1 Z 1 FSG (Pflicht den Führerschein mitzuführen und auf Verlangen dem zuständigen Organ auszuhändigen).

Schlagworte
Führerschein, Führerscheinkontrolle, Aushändigung des Führerscheines, Verweigerung der Aushändigung des Führerscheines
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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