Wurde dem Beschuldigten der Führerschein entzogen, kann ihm die Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs 1 FSG des Nichtmitführens des Führerscheines nicht zur Last gelegt werden. (Teilweise Einstellung des Verfahrens)
Schlagworte Führerschein, Führerscheinentzug, Mitführen des Führerscheines, Nichtmitführen des Führerscheines