RS Vwgh 1992/10/22 91/16/0111

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Veröffentlicht am 22.10.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §94 Abs1;
ABGB §94 Abs2;
ErbStG §15 Abs1 Z9;

Rechtssatz

Ein Unterhaltsanspruch kommt gegen den anderen Ehegatten grundsätzlich nicht in Betracht, wenn beide Ehegatten über ein zur Deckung der ihren gemeinsamen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse hinreichendes Einkommen verfügen. Die Frage, ob die beiderseitigen Einkommensunterschiede und die Verschiedenheit der Bedürfnisse einen Unterhaltsanspruch des weniger verdienenden Ehegatten an den anderen Ehegatten iSd § 94 Abs 2 dritter Satz ABGB rechtfertigen könnten, ist eine Frage der Unterhaltsbemessung, die auch dann nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann, wenn es strittig ist, ob sie zur völligen Ablehnung eines Anspruches auf Unterhaltsleistung führt (oder nicht)(Hinweis Dittrich-Tades, Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch 33, Wien 1989, S 59, E 8; OGH 9.5.1979, 3 Ob 542/79, EFSlg 32719).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160111.X06

Im RIS seit

22.10.1992

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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