RS Vwgh 1995/10/19 95/16/0133

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Veröffentlicht am 19.10.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §938;
ErbStG §15 Abs1 Z7;
ErbStG §3 Abs1 Z1;
ErbStG §3 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung (Hinweis E 21.4.1983, 82/16/0172; E 19.5.1983, 82/15/0110; E 28.11.1956, 2749/54, VwSlg 1538 F/1956; E 17.4.1957, 1300/55, VwSlg 1635 F/1957) die Auffassung, daß Übergabsverträge durchaus gemischte Schenkungen darstellen können. In der Regel bleibt bei landwirtschaftlichen Übergabsverträgen der Wert der Gegenleistung (zB der Kapitalwert des Ausgedinges) hinter dem Wert des übergebenen Gutes zurück. Ob eine gemischte Schenkung vorliegt, kann immer nur anhand der Umstände des Einzelfalles und der bestehenden bäuerlichen Lebensordnung beurteilt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160133.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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