Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin im Instanzenzug für den genannten Zeitraum Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen unter Berufung auf § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz und Beträge an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vorgeschrieben. Begründend wurde u.a. ausgeführt, im Zuge einer Lohnsteuerprüfung im Unternehmen der Beschwerdeführerin sei festgestellt worden, dass die Vergütungen des zu 49 % an der Gesellschaft beteiligten... mehr lesen...
Roland S und Heinz S sind die Geschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH. Roland S ist zu 79%, Heinz S zu 3% (mittelbar) an der Beschwerdeführerin beteiligt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin im Instanzenzug für die Jahre 1994 bis 1996 Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen unter Berufung auf § 41 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz (im Folgenden kurz: FLAG) und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (Handelskammerumlage) unter ... mehr lesen...
Der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Wirtschaftstreuhand-GmbH war in den Streitjahren (ab Oktober 1996) zunächst zu 55 %, später zu 73,3 % an dieser Gesellschaft beteiligt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin im Instanzenzug für die Jahre 1995 bis 1998 Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen unter Berufung auf § 41 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz (im Folgenden kurz: FLAG) vorgeschrieben. Begründend wird u.a. ausgef... mehr lesen...
Den Bescheid der belangten Behörde vom 16. August 1999, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Finanzamtes, welcher für die Bezüge ihres Gesellschafter-Geschäftsführers LH Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag festgesetzt hat, abgewiesen worden ist, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. September 2001, 2001/14/0066, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im zitierten Erkenntnis ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Wenn der Geschäftsführer ohne Vorgaben (und nach seinen Bedürfnissen) über die Höhe seiner Bezüge entscheiden kann, kommt ihm nicht jenes Risiko zu, welches für Unternehmer typisch ist. European Case Law Identifier (ECL... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Angesichts einer Entlohnung kommt dem Fehlen von Auslagenersätzen keine Bedeutung zu (Hinweis E 23.4.2002, 2001/14/0060). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:2001140058.X03 ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Die Zusage einer Betriebspension spricht gegen ein Unternehmerrisiko (Hinweis E 25.9.2001, 2001/14/0066). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:2002140057.X01 Im RIS seit ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Tantiemen, die für sich gewinnabhängig sind, sind insbesondere bei leitenden Angestellten nicht ungewöhnlich, weshalb sie nicht für ein solches Risiko sprechen, das für Unternehmer typisch ist (Hinweis E 12.9.2001, 2001/13/0180). ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Der Geheimhaltungspflicht können sowohl unselbstständig als auch selbstständig Beschäftigte unterliegen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:2001140058.X01 Im RIS seit ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Einkommenseinbußen durch einen Verhinderungsfall (etwa durch Krankheit oder durch die Verpflichtung, im Verhinderungsfall auf eigene Kosten für eine Vertretung Sorge tragen zu müssen) ändern nichts an der Erfolgsunabhängigkeit des Entgelts und... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/14/0117 E 25. September 2001 RS 3
(hier nur erster Halbsatz) Stammrechtssatz Für die Frage des Unternehmerwagnisses ist es nicht relevant, wer die Sozialversicherungsbeiträge trägt, zumal sich deren Höhe von vornherei... mehr lesen...
Der Geschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH hält an dieser einen Geschäftsanteil im Ausmaß von 90,2% ihres Stammkapitals. Der Geschäftsführer ist aufgrund des Geschäftsführervertrages vom 2. Jänner 1996 für die Beschwerdeführerin tätig. Im Zuge einer für den Zeitraum Jänner 1995 bis Dezember 1998 durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurden der Beschwerdeführerin für die Bezüge des Geschäftsführers Dienstgeberbeitrag nach § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (im F... mehr lesen...
Der Geschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH hält an dieser einen Geschäftsanteil im Ausmaß von 100 % ihres Stammkapitals. Die Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers betrugen von Jänner bis Dezember 1994 monatlich 30.000 S, von Jänner bis Dezember 1995 ebenfalls monatlich 30.000 S, wobei allerdings eine Korrektur (Bezugsrückzahlung) von insgesamt 40.000 S vorgenommen worden ist, von Jänner bis Dezember 1996 monatlich 50.000 S und von Jänner bis Dezember 1997 monatlic... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;SVDolmG 1975 §2;SVDolmG 1975 §2a;
Rechtssatz: Wenn die Gesellschaft vorbringt, der Gesellschafter-Geschäftführer hafte für die von ihm (gemeint wohl im Rahmen seiner Tätigkeit für die Gesellschaft) erstellten Gutachten, weil nach... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Wenn die Behörde im Hinblick darauf, dass keine Relation zwischen dem Gewinn (Erfolg) der Gesellschaft und der Höhe der Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers feststellbar ist sowie im Hinblick auf die nur mäßigen Schwankungen der Höhe der... mehr lesen...
Im Gefolge einer bei der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1997 durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurden der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Finanzamtes vom 2. Juni 1998 u.a. Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nach § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nach § 57 Abs. 4 und 5 Handelskammergesetz aus den ihrem wesentlich (zu 58 %) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin im Instanzenzug für den genannten Zeitraum Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen unter Berufung auf § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz und Beträge an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vorgeschrieben. Begründend wurde u.a. ausgeführt, im Zuge einer Lohnsteuerprüfung im Unternehmen der Beschwerdeführerin sei festgestellt worden, dass die Vergütungen des zu 99,5 % an der Gesellschaft beteiligt... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Dass der Geschäftsführer keinen betrieblichen Ordnungsvorschriften hinsichtlich Arbeitszeit und -ort unterliegt, ist - da diese Merkmale typischerweise mit der Weisungsgebundenheit zusammenhängen - ohne Bedeutung (Hinweis E 29. Jänner 2002, 20... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Die zivilrechtliche Einordnung des Leistungsverhältnisses eines wesentlich Beteiligten einer Kapitalgesellschaft zu dieser ist für die Beurteilung des Vorliegens von Einkünften nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 irrelevant (Hinweis E 29.1.2... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Allein aus der erklärten Absicht des Geschäftsführers, gegebenenfalls Verzicht zu üben, ist ein relevantes Unternehmerrisiko nicht abzuleiten, weil dem wesentlich beteiligten Geschäftsführer ein Abgehen von der sich selbst auferlegten Verpflic... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin im Instanzenzug für den Zeitraum 1.1.1996 bis 31.12.2000 Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (in der Folge: DB) unter Berufung auf § 41 Abs 1 FLAG 1967 und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (in der Folge: DZ) gemäß § 57 Handelskammergesetz (ab 1999 wohl gemäß § 122 Abs 7 des Wirtschaftskammergesetzes 1998) vorgeschrieben. Begründend hat die belangte Behörde unter anderem ausgeführt, anlässlich einer ... mehr lesen...
Index: 21/03 GesmbH-Recht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;GmbHG §15;GmbHG §18;KStG 1988 §8;
Rechtssatz: Aus der Rechtspersönlichkeit der Kapitalgesellschaft leitet sich für das Steuerrecht das Trennungsprinzip ab, das auch steuerlich wirksame Leistungsbeziehungen zwischen dem Gesellschafter (allenfalls auch dem Alleingesellschafter) und... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag für den Zeitraum der Jahre 1995 bis 2000 aus den dem zu 80 % an der beschwerdeführenden Partei beteiligten Gesellschafter Ing. Werner M. von der beschwerdeführenden Partei zugewendeten Beträgen allein im Umfang der Frage strittig, ob die vom betroffenen Gesellschafter bezogenen Beträge rechtlich als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu qualif... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 19. August 1997 wurden der beschwerdeführenden GmbH von den an den Alleingesellschafter und Geschäftsführer Dr. Werner I. in den Jahren 1994 bis 1996 ausbezahlten Bezügen Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag vorgeschrieben. Nach Erhebung einer Berufung wurde in einer über einen entsprechenden Vorhalt der Abgabenbehörde eingebrachten Eingabe vom 22. Dezember 1997 ausgeführt, die Beschwerdeführerin betreibe zwei M-Restaur... mehr lesen...
Nach einer abgabenbehördlichen Prüfung wurden der beschwerdeführenden GmbH Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag von den Bezügen des Alleingesellschafters und Geschäftsführers Mag. Manfred G. für die Monate Jänner 1994 bis Juni 1997 vorgeschrieben. In der Berufung gegen diese Vorschreibung wurde vorgebracht, folgende Merkmale, die für die Annahme eines Dienstverhältnisses maßgeblich seien, würden auf den Geschäftsführer nicht zutreffen: ... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag für den Zeitraum der Jahre 1994 bis "November" 1997 (tatsächlich: März 1997) aus den dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft gewährten Vergütungen im Umfang der Frage strittig, ob die vom Gesellschafter-Geschäftsführer aus der Geschäftsführungstätigkeit bezogenen Vergütungen rechtlich als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich... mehr lesen...
Nach einer abgabenbehördlichen Prüfung wurden der beschwerdeführenden GmbH mit Bescheid vom 8. Mai 1996 Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag für die Jahre 1994 und 1995 von den Bezügen ihres Alleingesellschafters und Geschäftsführers Michael S. vorgeschrieben. In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde insbesondere vorgebracht, der Geschäftsführer sei eigenverantwortlich und nicht unter dem Willen eines anderen tätig. Auch die anderen M... mehr lesen...
Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom 1. September 2000 u.a. Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nach § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (nach § 57 Abs. 4 und 5 Handelskammergesetz bzw. für 1999 nach § 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz - WKG) aus den ihrem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer für die Jahre 1998 und 1999 gewährten Vergütungen vorgeschrieben. In... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist - wie den Beschwerdeschriften und der ihnen angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann - die Vorschreibung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag für den Zeitraum der Jahre 1996 und 1997 aus den dem zu 95% an der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer gewährten Vergütungen im Umfang der Frage strittig, ob die vom Gesellschafter-Geschäftsführer aus der Geschäftsführu... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs3;
Rechtssatz: Dass der Geschäftsführer "nicht unmittelbar im Betrieb mitarbeitet, sondern nur die Geschäftsführung über hat", er demnach nicht persönlich verpflichtet ist, die Arbeitsleistung zu erbringen, spricht nicht gegen, sondern für die Eingliederung ... mehr lesen...