RS Vwgh 2002/5/22 2002/15/0078

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Veröffentlicht am 22.05.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Wenn die Behörde im Hinblick darauf, dass keine Relation zwischen dem Gewinn (Erfolg) der Gesellschaft und der Höhe der Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers feststellbar ist sowie im Hinblick auf die nur mäßigen Schwankungen der Höhe der Geschäftsführerbezüge ein ins Gewicht fallendes einnahmenseitiges Unternehmerrisiko ausgeschlossen hat, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden (Hinweis E 27. März 2002, 2001/13/0071).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002150078.X01

Im RIS seit

23.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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