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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Wenn die Behörde im Hinblick darauf, dass keine Relation zwischen dem Gewinn (Erfolg) der Gesellschaft und der Höhe der Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers feststellbar ist sowie im Hinblick auf die nur mäßigen Schwankungen der Höhe der Geschäftsführerbezüge ein ins Gewicht fallendes einnahmenseitiges Unternehmerrisiko ausgeschlossen hat, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden (Hinweis E 27. März 2002, 2001/13/0071).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002150078.X01Im RIS seit
23.09.2002