RS Vwgh 2002/4/23 2001/14/0060

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Veröffentlicht am 23.04.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Die zivilrechtliche Einordnung des Leistungsverhältnisses eines wesentlich Beteiligten einer Kapitalgesellschaft zu dieser ist für die Beurteilung des Vorliegens von Einkünften nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 irrelevant (Hinweis E 29.1.2002, 2001/14/0073). Im Übrigen kommt es auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und nicht auf einen allenfalls entgegenstehenden Vertragsinhalt an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001140060.X01

Im RIS seit

13.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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