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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Allein aus der erklärten Absicht des Geschäftsführers, gegebenenfalls Verzicht zu üben, ist ein relevantes Unternehmerrisiko nicht abzuleiten, weil dem wesentlich beteiligten Geschäftsführer ein Abgehen von der sich selbst auferlegten Verpflichtung im Fall verschlechterter Unternehmensdaten ohne Weiteres möglich wäre (Hinweis E 29.1.2002, 2001/14/0067).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001140060.X03Im RIS seit
13.08.2002