RS Vwgh 2002/5/28 2001/14/0057

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Veröffentlicht am 28.05.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Einkommenseinbußen durch einen Verhinderungsfall (etwa durch Krankheit oder durch die Verpflichtung, im Verhinderungsfall auf eigene Kosten für eine Vertretung Sorge tragen zu müssen) ändern nichts an der Erfolgsunabhängigkeit des Entgelts und am Fehlen eines relevanten Unternehmerrisikos.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001140057.X01

Im RIS seit

01.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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