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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Der Geheimhaltungspflicht können sowohl unselbstständig als auch selbstständig Beschäftigte unterliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001140058.X01Im RIS seit
23.09.2002