RS Vwgh 2002/5/28 2001/14/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/14/0117 E 25. September 2001 RS 3 (hier nur erster Halbsatz)

Stammrechtssatz

Für die Frage des Unternehmerwagnisses ist es nicht relevant, wer die Sozialversicherungsbeiträge trägt, zumal sich deren Höhe von vornherein abschätzen und bei der Vereinbarung der Höhe der Entlohnung berücksichtigen lässt (Hinweis E 29. Mai 2001, 2001/14/0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001140058.X02

Im RIS seit

23.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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