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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Wenn die Gesellschaft vorbringt, der Gesellschafter-Geschäftführer hafte für die von ihm (gemeint wohl im Rahmen seiner Tätigkeit für die Gesellschaft) erstellten Gutachten, weil nach § 2 des Bundesgesetz über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher, BGBl 1975/137 (SDG), Gutachten nur von natürlichen Personen unterschrieben werden dürften, genügt es darauf hinzuweisen, dass § 2a SDG eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der aus der Sachverständigentätigkeit resultierenden Schadenersatzansprüche vorschreibt. Da die Gesellschaft die dem Gesellschafter-Geschäftsführer im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit entstandenen Aufwendungen (somit offensichtlich auch die Versicherungsprämien) ersetzt hat, kann in diesem Haftungsrisiko von vornherein kein Umstand liegen, der ein Risiko begründet, wie es Unternehmer trifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001150179.X01Im RIS seit
01.10.2002