RS Vwgh 2002/5/22 2001/15/0179

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Veröffentlicht am 22.05.2002
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
SVDolmG 1975 §2;
SVDolmG 1975 §2a;

Rechtssatz

Wenn die Gesellschaft vorbringt, der Gesellschafter-Geschäftführer hafte für die von ihm (gemeint wohl im Rahmen seiner Tätigkeit für die Gesellschaft) erstellten Gutachten, weil nach § 2 des Bundesgesetz über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher, BGBl 1975/137 (SDG), Gutachten nur von natürlichen Personen unterschrieben werden dürften, genügt es darauf hinzuweisen, dass § 2a SDG eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der aus der Sachverständigentätigkeit resultierenden Schadenersatzansprüche vorschreibt. Da die Gesellschaft die dem Gesellschafter-Geschäftsführer im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit entstandenen Aufwendungen (somit offensichtlich auch die Versicherungsprämien) ersetzt hat, kann in diesem Haftungsrisiko von vornherein kein Umstand liegen, der ein Risiko begründet, wie es Unternehmer trifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001150179.X01

Im RIS seit

01.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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