Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof37/01 Geldrecht Währungsrecht37/02 Kreditwesen
Norm: BWG 1993 §27 Abs2;BWG 1993 §27 Abs3;BWG 1993 §27 Abs5;BWG 1993 §27 Abs6 Z8;BWG 1993 §30;BWG 1993 §97 Abs1 Z6;VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
Rechtssatz: Kreditverbindlichkeiten eines Kunden sind Aktivposten des Kreditinstitutes. Der Hinweis des Kreditinstitutes, dass die Großveranlagungen im Rahmen des Konzerns bei einem ausländischen S... mehr lesen...
Index: 21/02 Aktienrecht37/01 Geldrecht Währungsrecht37/02 Kreditwesen
Norm: AktG 1965 §15;BWG 1993 §103 Z21 lita;BWG 1993 §103 Z21 litb;BWG 1993 §27 Abs5;BWG 1993 §97 Abs1 Z6;
Rechtssatz: Entsteht durch das Ausscheiden eines Unternehmens aus dem ÖIAG-Konzern nach dem 31.12.1994 hinsichtlich dieses Unternehmens eine Überschreitung der Großveranlagungsgrenze, so ist die diesbezüglich gegebene Regelungslücke durch a... mehr lesen...
Index: 37/01 Geldrecht Währungsrecht37/02 Kreditwesen
Norm: BWG 1993 §103 Z21 lita;BWG 1993 §103 Z21 litb;BWG 1993 §27 Abs5;BWG 1993 §97 Abs1 Z6;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1999:1997170450.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Index: 21/02 Aktienrecht37/01 Geldrecht Währungsrecht37/02 Kreditwesen
Norm: AktG 1965 §15;BWG 1993 §103 Z21 lita;BWG 1993 §103 Z21 litb;BWG 1993 §27 Abs5;BWG 1993 §97 Abs1 Z6;
Rechtssatz: Der Fall, dass erst durch das Ausscheiden eines Unternehmens aus dem ÖIAG-Konzern hinsichtlich dieses Unternehmens eine Überschreitung der Großveranlagungsgrenze entsteht, unterscheidet sich sachlich nicht entscheidend von dem F... mehr lesen...
Index: 21/02 Aktienrecht37/01 Geldrecht Währungsrecht37/02 Kreditwesen
Norm: AktG 1965 §15;BWG 1993 §103 Z21 lita;BWG 1993 §103 Z21 litb;BWG 1993 §27 Abs5;BWG 1993 §97 Abs1 Z6;
Rechtssatz: Angesichts des Umstandes, dass der Gesetzgeber sowohl für Ausleihungen generell (mit einer Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten des BWG 1993) als auch für die insgesamt den Unternehmen des ÖIAG-Konzerns gewährten Kredite (bis 3... mehr lesen...
Index: 21/02 Aktienrecht37/01 Geldrecht Währungsrecht37/02 Kreditwesen
Norm: AktG 1965 §15;BWG 1993 §103 Z21 lita;BWG 1993 §103 Z21 litb;BWG 1993 §27 Abs5;BWG 1993 §97 Abs1 Z6;
Rechtssatz: Sind durch Änderung der Konzernstruktur der ÖIAG bestimmte Unternehmen nicht mehr dem Konzern zuzurechnen, so verändert sich auch die Summe der dem Konzern gewährten Kredite. Dies führt unter anderem (zu Gunsten der Kredituntern... mehr lesen...
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für die Überschreitungen der Großveranlagungsgrenze gemäß § 27 Abs. 5 "bzw. § 103 Z. 21 lit. a BWG" den Betrag von S 351.117,-- zur Zahlung vor. Den Meldungen der beschwerdeführenden Partei an die Oesterreichische Nationalbank sei die Verletzung der Großveranlagungsgrenze gemäß § 27 Abs. 5 des Bankwesengesetzes betreffend eines näher bezeichneten Kreditnehmers laut ei... mehr lesen...
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für die Überschreitungen der Großveranlagungsgrenze gemäß § 27 Abs. 5 BWG in den Monaten Juli bis November 1994 bei den Großveranlagungen "H-HeizGmbH" den Betrag von S 78.647,-- zur Zahlung vor. Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachtet ... mehr lesen...
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für die Unterschreitungen der Grenze für die Eigenmittel gemäß § 22 Abs. 1 BWG gemäß einer dem Bescheid integrierten Aufstellung betreffend das Jahr 1994 Zinsen gemäß § 97 Abs. 1 Z. 1 BWG in der Höhe von S 220.257,-- und für die Überschreitungen der Großveranlagungsgrenze gemäß § 27 Abs. 5 BWG entsprechend einer dem Bescheid integrierten Aufstellung betreffend näher a... mehr lesen...
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für die Überschreitung der Großveranlagungsgrenze gemäß § 27 Abs. 5 BWG in den Monaten Juli bis November 1994 in einem näher bezeichneten Fall den Betrag von S 136.101,-- zur Zahlung vor. Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachtet si... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof37/01 Geldrecht Währungsrecht37/02 Kreditwesen40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §58 Abs2;BWG 1993 §103 Z21 lita;BWG 1993 §27 Abs1;BWG 1993 §97 Abs1 Z6;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1999:1996170010.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof37/01 Geldrecht Währungsrecht37/02 Kreditwesen40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §58 Abs2;AVG §60;BWG 1993 §103 Z21 lita;BWG 1993 §27 Abs5;BWG 1993 §97 Abs1 Z6;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Rechtssatz: Ist der
Begründung: des Bescheides betr die Vorschreibung von Zinsen nach § 97 Abs 1 BWG 1993 ein unter die von der Beh genannten Bestimmungen des § 27 Abs 5, § 103 Z 21 lit a und § 97 A... mehr lesen...
Index: 37/01 Geldrecht Währungsrecht37/02 Kreditwesen
Norm: BWG 1993 §103 Z21 lita;BWG 1993 §103 Z21 litb;BWG 1993 §27 Abs1;BWG 1993 §27 Abs5;BWG 1993 §97 Abs1 Z6;
Rechtssatz: Aus § 103 Z 21 lit a BWG 1993 ist abzuleiten, dass eine Großveranlagung (sei es nach § 103 Z 21 lit a oder lit b legcit) nicht mehr über den Stand des 1.1.1994 hinaus ausgeweitet werden darf. Der Gesetzgeber hat jedoch nicht bestimmt, was ge... mehr lesen...
Index: 37/01 Geldrecht Währungsrecht37/02 Kreditwesen
Norm: BWG 1993 §103 Z21 lita;BWG 1993 §22 Abs1;BWG 1993 §23;BWG 1993 §27 Abs2;BWG 1993 §27 Abs5;BWG 1993 §74 Abs1;BWG 1993 §97 Abs1 Z1;BWG 1993 §97 Abs1 Z6;
Rechtssatz: Hat die Bank selbst ihre Eigenmittel gegenüber der Beh in tausend Schilling gerundet angeführt und sind vor allem auch die aushaftenden Veranlagungen in tausend Schilling gerundet der Beh bekann... mehr lesen...
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für die Überschreitungen der Großveranlagungsgrenze gemäß § 27 Abs. 5 Bankwesengesetz im Monat Dezember 1994 gemäß § 97 Abs. 1 Z. 6 Bankwesengesetz den Betrag von S 4.094,-- zur Zahlung vor. Den Meldungen der beschwerdeführenden Partei an die Oesterreichische Nationalbank sei für Dezember 1994 die Verletzung der Großveranlagungsgrenze gemäß § 27 Abs. 5 des Bankwesenge... mehr lesen...
Index: 37/01 Geldrecht Währungsrecht37/02 Kreditwesen
Norm: BWG 1993 §97 Abs1 Z6;BWG 1993 §97 Abs1;KWG 1979 §14 Abs14;
Rechtssatz: Der Wortlaut des § 14 Abs 14 KWG sah noch einen Rahmen (Zinsen bis zu 5 %) vor. Der Umstand, dass der Gesetzgeber des BWG 1993 dem nicht folgte, sondern einen starren Prozentsatz (2 vH) vorsah, legt den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber des BWG 1993 eben insoweit vom Vorbild des KWG a... mehr lesen...
Index: 37/01 Geldrecht Währungsrecht37/02 Kreditwesen40/01 Verwaltungsverfahren68/01 Behinderteneinstellung
Norm: BEinstG §9;BWG 1993 §97 Abs1 Z6;KWG 1979 §14 Abs4;VStG §23;VStG §5 Abs1;VStG §9 Abs1;
Rechtssatz: Verwaltungsbehördliche Sanktionen ohne Strafcharakter (hier: so genannte Pönalezinsen nach § 97 BWG 1993) können im Falle der Zuwiderhandlung gegen eine Verwaltungsvorschrift ohne Prüfung des Verschuldens... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)37/01 Geldrecht Währungsrecht37/02 Kreditwesen
Norm: B-VG Art7 Abs1;BWG 1993 §27 Abs1;BWG 1993 §27 Abs2;BWG 1993 §27 Abs5;BWG 1993 §97 Abs1 Z6;
Rechtssatz: § 97 Abs 1 Z 6 BWG 1993 verweist hinsichtlich des Überschreitungsbetrages, von dem die Zinsen zu berechnen sind, ausdrücklich auf die Überschreitung der Grenze nach § 27 Abs 5 BWG 1993 (nicht aber auf die Betragsgren... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)37/01 Geldrecht Währungsrecht37/02 Kreditwesen
Norm: B-VG Art7 Abs1;BWG 1993 §74 Abs1;BWG 1993 §74 Abs4 Z1;BWG 1993 §97 Abs1 Z6;
Rechtssatz: § 97 Abs 1 Z 6 BWG 1993 spricht ausdrücklich davon, dass der Bundesminister für Finanzen bei Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen Zinsen ... FÜR 30 TAGE vorzuschreiben hat. Schon diese Ausdrucksweise spricht dafür, dass eine ... mehr lesen...
Index: 19/05 Menschenrechte37/01 Geldrecht Währungsrecht37/02 Kreditwesen
Norm: BWG 1993 §97 Abs1 Z6;MRK Art6;
Rechtssatz: Die Vorschreibung von Pönalezinsen ist keine Entscheidung über eine strafrechtliche Anschuldigung iSd Art 6 MRK. Ausführungen zum Begriff des Strafrechtlichen nach der Judikatur des EGMR. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1999:1996170006.X03 ... mehr lesen...
Index: 37/01 Geldrecht Währungsrecht37/02 Kreditwesen40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: BWG 1993 §27;BWG 1993 §97 Abs1 Z6;BWG 1993 §98;KWG 1979 §14 Abs4;VStG §23;
Rechtssatz: Die Pönalezinsen nach § 97 BWG 1993 sind wirtschaftsaufsichtsrechtliche Maßnahmen ohne Strafcharakter (Hinweis: B VfGH 13.12.1995, B 2286/95). Ihr Sinn besteht (wie schon bei den Pönaleregelungen des § 14 Abs 4 KWG) darin, dass Banken bei der U... mehr lesen...