Index
21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §15;Rechtssatz
Angesichts des Umstandes, dass der Gesetzgeber sowohl für Ausleihungen generell (mit einer Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten des BWG 1993) als auch für die insgesamt den Unternehmen des ÖIAG-Konzerns gewährten Kredite (bis 31.12.1996) Übergangsfristen vorgesehen hat, die das unmittelbare Inkrafttreten der Vorschriften über die Großkreditgrenzen verhinderten, bedeutete es einen Wertungswiderspruch, wollte man annehmen, dass im Falle des Ausscheidens des Unternehmens aus dem ÖIAG-Konzerns nach dem 31.12.1994 eine sofortige Rückführung der Ausleihung ohne die Möglichkeit einer sukzessiven Reduzierung des Kredits bis zu dem in § 103 Z 21 lit b BWG 1993 genannten Termin geboten sein sollte. Der Umstand, dass im Allgemeinen die Kredite bereits bis 31.12.1994 auf die zulässige Höhe zurückzuführen waren, ist demgegenüber nicht entscheidend, konnte doch das Kreditinstitut im Falle der Zugehörigkeit eines Unternehmens zum ÖIAG-Konzern aufgrund § 103 Z 21 lit b BWG 1993 zunächst davon ausgehen, dass eine gesonderte Berücksichtigung der Großkreditgrenzen für dieses Unternehmen nicht erforderlich war. Das Faktum der Überschreitung der Grenze der § 27 Abs 5 BWG 1993 trat erstmals mit dem Ausscheiden des Unternehmens aus dem Konzern auf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997170449.X03Im RIS seit
07.08.2001