RS Vwgh 1999/3/22 96/17/0070

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Veröffentlicht am 22.03.1999
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §103 Z21 lita;
BWG 1993 §103 Z21 litb;
BWG 1993 §27 Abs1;
BWG 1993 §27 Abs5;
BWG 1993 §97 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Aus § 103 Z 21 lit a BWG 1993 ist abzuleiten, dass eine Großveranlagung (sei es nach § 103 Z 21 lit a oder lit b legcit) nicht mehr über den Stand des 1.1.1994 hinaus ausgeweitet werden darf. Der Gesetzgeber hat jedoch nicht bestimmt, was geschehen soll, wenn die am 1.1.1994 gegebene Großveranlagung noch erhöht wird. Eine derartige Regelung wäre aber zu erwarten gewesen, hätte der Gesetzgeber die in den genannten Übergangsbestimmungen erfassten Großveranlagungen begünstigen wollen. Da er dies nicht getan hat und die wirtschaftspolitische Notwendigkeit von Lenkungsmaßnahmen im Gesetz klar zum Ausdruck kommt (vgl § 27 Abs 1 BWG 1993 und zu den "Pönalezinsen" des § 97 BWG 1993 das E vom 22.2.1999, 96/17/0006), ist davon auszugehen, dass der Berechnung der Zinsen nach § 97 Abs 1 Z 6 BWG 1993 die in § 27 Abs 5 BWG 1993 angesprochenen Grenzen zugrunde zulegen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996170070.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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