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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der S., reg. Gen.m.b.H., vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 27. November 1995, Zl. 29 1259/9-V/5/95, betreffend Vorschreibung von Zinsen nach dem Bankwesengesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für die Überschreitung der Großveranlagungsgrenze gemäß § 27 Abs. 5 BWG in den Monaten Juli bis November 1994 in einem näher bezeichneten Fall den Betrag von S 136.101,-- zur Zahlung vor.
Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachtet sich in ihrem Recht "nicht mit Pönalezinsen im Sinn der Bestimmungen des § 97 Abs. 1 Z. 6 Bankwesengesetz belastet zu werden", verletzt; in rechtsunrichtiger Anwendung dieser Bestimmung seien ihr ungerechtfertigt hohe "Pönalezinsen" vorgeschrieben worden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie den Antrag stellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides hatte die belangte Behörde das Bankwesengesetz BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. Nr. 383/1995 anzuwenden.
Ausgehend von dieser Rechtslage gleicht der vorliegende Beschwerdefall in den wesentlichen Punkten (fehlende Auseinandersetzung mit entscheidungswesentlichem Parteienvorbringen, unterlassene Darstellung der anrechenbaren Eigenmittel und der daraus abzuleitenden Überschreitung der Großveranlagungsgrenze) demjenigen, der mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 96/17/0038, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG kann daher auf dieses Erkenntnis verwiesen werden. Ebenso wie in dem verwiesenen Erkenntnis kann auch im Beschwerdefall der Mangel einer (ausreichenden) Bescheidbegründung nicht durch Ausführungen in der an den Verwaltungsgerichtshof erstatteten Gegenschrift beseitigt werden. Aufgabe des Verfahrens vor dem Gerichtshof ist die Kontrolle des angefochtenen Bescheides, in der an die Partei des Verwaltungsverfahrens ergangenen Gestalt nicht seine Ergänzung in wesentlichen Punkten des Tatsachenbereiches.
Aus den in dem erwähnten Erkenntnis dargelegten Gründen war der bekämpfte Bescheid infolge wesentlicher Begründungsmängel gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Bei diesem Ergebnis war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. März 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996170010.X00Im RIS seit
20.11.2000