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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
BWG 1993 §27;Rechtssatz
Die Pönalezinsen nach § 97 BWG 1993 sind wirtschaftsaufsichtsrechtliche Maßnahmen ohne Strafcharakter (Hinweis: B VfGH 13.12.1995, B 2286/95). Ihr Sinn besteht (wie schon bei den Pönaleregelungen des § 14 Abs 4 KWG) darin, dass Banken bei der Unterschreitung der gebotenen Liquidität Kosten auferlegt werden, die ihnen aus betriebswirtschaftlicher Vernunft die Einhaltung der Liquidität gebieten. In diesen Kosten mag auch ein Ausgleich für die betriebswirtschaftlichen Vorteile liegen, die die Konzentration auf einen einzigen Großkunden im Allgemeinen mit sich bringt, die gesetzestreuen Banken entgehen, um solcherart Wettbewerbsvorteile aus der Missachtung des Gesetzes zu unterbinden. Der Gesetzgeber hat daher im Gesetz bewusst zwischen Strafsanktionen (vgl §§ 98 f BWG 1993) und anderen Steuerungsmechanismen zur Sicherung der Einhaltung der gesetzlichen Gebote unterschieden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996170006.X01Im RIS seit
19.09.2001Zuletzt aktualisiert am
06.11.2018