RS Vwgh 1999/3/22 96/17/0038

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Veröffentlicht am 22.03.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BWG 1993 §103 Z21 lita;
BWG 1993 §27 Abs5;
BWG 1993 §97 Abs1 Z6;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Ist der Begründung des Bescheides betr die Vorschreibung von Zinsen nach § 97 Abs 1 BWG 1993 ein unter die von der Beh genannten Bestimmungen des § 27 Abs 5, § 103 Z 21 lit a und § 97 Abs 1 Z 6 BWG 1993 zu subsumierender oder sonst festgestellter Sachverhalt nicht zu entnehmen, so entspricht der Bescheid nicht den gesetzlichen Erfordernissen für eine ordnungsgemäße Begründung. Abgesehen davon, dass der Bescheid nicht auf das Parteivorbringen (hier über die Berichtigung ihrer Meldungen an die OeNB) eingeht, ist ihm nicht zu entnehmen, von welchen anrechenbaren Eigenmitteln die Beh ausgegangen ist und welche Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen sie im Einzelfall angenommen hat

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996170038.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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