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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Ist der Begründung des Bescheides betr die Vorschreibung von Zinsen nach § 97 Abs 1 BWG 1993 ein unter die von der Beh genannten Bestimmungen des § 27 Abs 5, § 103 Z 21 lit a und § 97 Abs 1 Z 6 BWG 1993 zu subsumierender oder sonst festgestellter Sachverhalt nicht zu entnehmen, so entspricht der Bescheid nicht den gesetzlichen Erfordernissen für eine ordnungsgemäße Begründung. Abgesehen davon, dass der Bescheid nicht auf das Parteivorbringen (hier über die Berichtigung ihrer Meldungen an die OeNB) eingeht, ist ihm nicht zu entnehmen, von welchen anrechenbaren Eigenmitteln die Beh ausgegangen ist und welche Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen sie im Einzelfall angenommen hat
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996170038.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
23.07.2015