RS Vwgh 1999/4/26 97/17/0449

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Veröffentlicht am 26.04.1999
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Index

21/02 Aktienrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

AktG 1965 §15;
BWG 1993 §103 Z21 lita;
BWG 1993 §103 Z21 litb;
BWG 1993 §27 Abs5;
BWG 1993 §97 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Der Fall, dass erst durch das Ausscheiden eines Unternehmens aus dem ÖIAG-Konzern hinsichtlich dieses Unternehmens eine Überschreitung der Großveranlagungsgrenze entsteht, unterscheidet sich sachlich nicht entscheidend von dem Fall, in dem bei einem schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BWG 1993 nicht zum ÖIAG-Konzern gehörenden Unternehmen die Großveranlagungsgrenze überschritten war. In letzterem Fall war aber nach § 103 Z 21 lit a BWG 1993 eine Übergangsfrist zur Anpassung der Ausleihung bis 31.12.1994 eingeräumt. Ist davon auszugehen, dass bei Ausscheiden eines Unternehmens aus dem Konzernverband der ÖIAG (vor dem 31.12.1994) an Stelle der Sondervorschriften für den ÖIAG-Konzern die allgemeinen Regelungen zur Anwendung kommen müssen, so müssen auch die für diesen Fall bestehenden Übergangsregelungen zur Anwendung kommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997170449.X02

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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