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21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §15;Rechtssatz
Der Fall, dass erst durch das Ausscheiden eines Unternehmens aus dem ÖIAG-Konzern hinsichtlich dieses Unternehmens eine Überschreitung der Großveranlagungsgrenze entsteht, unterscheidet sich sachlich nicht entscheidend von dem Fall, in dem bei einem schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BWG 1993 nicht zum ÖIAG-Konzern gehörenden Unternehmen die Großveranlagungsgrenze überschritten war. In letzterem Fall war aber nach § 103 Z 21 lit a BWG 1993 eine Übergangsfrist zur Anpassung der Ausleihung bis 31.12.1994 eingeräumt. Ist davon auszugehen, dass bei Ausscheiden eines Unternehmens aus dem Konzernverband der ÖIAG (vor dem 31.12.1994) an Stelle der Sondervorschriften für den ÖIAG-Konzern die allgemeinen Regelungen zur Anwendung kommen müssen, so müssen auch die für diesen Fall bestehenden Übergangsregelungen zur Anwendung kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997170449.X02Im RIS seit
07.08.2001