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21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §15;Rechtssatz
Entsteht durch das Ausscheiden eines Unternehmens aus dem ÖIAG-Konzern nach dem 31.12.1994 hinsichtlich dieses Unternehmens eine Überschreitung der Großveranlagungsgrenze, so ist die diesbezüglich gegebene Regelungslücke durch analoge Heranziehung der allgemeinen Übergangsregelung des § 103 Z 21 lit a BWG 1993 iVm der in § 103 Z 21 lit b BWG 1993 vorgesehenen Frist derart zu schließen, dass auch die Rückführung der einem einzelnen Unternehmen, das aus dem Konzernverband der ÖIAG ausgeschieden ist, gewährten Kredite spätestens bis zum 31.12.1996 erfolgt sein musste.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997170449.X04Im RIS seit
07.08.2001