RS Vwgh 1999/4/26 97/17/0449

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Veröffentlicht am 26.04.1999
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Index

21/02 Aktienrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

AktG 1965 §15;
BWG 1993 §103 Z21 lita;
BWG 1993 §103 Z21 litb;
BWG 1993 §27 Abs5;
BWG 1993 §97 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Entsteht durch das Ausscheiden eines Unternehmens aus dem ÖIAG-Konzern nach dem 31.12.1994 hinsichtlich dieses Unternehmens eine Überschreitung der Großveranlagungsgrenze, so ist die diesbezüglich gegebene Regelungslücke durch analoge Heranziehung der allgemeinen Übergangsregelung des § 103 Z 21 lit a BWG 1993 iVm der in § 103 Z 21 lit b BWG 1993 vorgesehenen Frist derart zu schließen, dass auch die Rückführung der einem einzelnen Unternehmen, das aus dem Konzernverband der ÖIAG ausgeschieden ist, gewährten Kredite spätestens bis zum 31.12.1996 erfolgt sein musste.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997170449.X04

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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