RS Vwgh 1999/4/26 97/17/0449

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Veröffentlicht am 26.04.1999
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Index

21/02 Aktienrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

AktG 1965 §15;
BWG 1993 §103 Z21 lita;
BWG 1993 §103 Z21 litb;
BWG 1993 §27 Abs5;
BWG 1993 §97 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Sind durch Änderung der Konzernstruktur der ÖIAG bestimmte Unternehmen nicht mehr dem Konzern zuzurechnen, so verändert sich auch die Summe der dem Konzern gewährten Kredite. Dies führt unter anderem (zu Gunsten der Kreditunternehmung) dazu, dass sich - auch ohne Maßnahme von Seiten des Kreditinstituts - die vom Gesetz geforderte Reduktion der Veranlagung im Umfang der Ausleihung durch das aus dem ÖIAG-Konzern ausgeschiedene Unternehmen ändert. Es ist nicht ersichtlich, weshalb § 103 Z 21 lit b BWG 1993 von einem gleichsam "versteinerten" Bestand des ÖIAG-Konzerns ausgehen sollte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass als "Konzern" iSd genannten Bestimmung die Gesamtheit der zum jeweiligen Zeitpunkt gemäß § 15 AktG dem Konzern zuzurechnenden Unternehmen zu verstehen ist. Für die Beurteilung, ob die Ausleihung an den ÖIAG-Konzern auf den erlaubten Umfang zurückgeführt wurde, ist der zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich bestehende Konzern heranzuziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997170449.X01

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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