RS Vwgh 1999/2/22 96/17/0006

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Veröffentlicht am 22.02.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

B-VG Art7 Abs1;
BWG 1993 §74 Abs1;
BWG 1993 §74 Abs4 Z1;
BWG 1993 §97 Abs1 Z6;

Rechtssatz

§ 97 Abs 1 Z 6 BWG 1993 spricht ausdrücklich davon, dass der Bundesminister für Finanzen bei Überschreitung der

Großveranlagungsgrenzen Zinsen ... FÜR 30 TAGE vorzuschreiben hat.

Schon diese Ausdrucksweise spricht dafür, dass eine Berechnung nach einzelnen Tagen nicht zu erfolgen hat. Dazu kommt noch, dass die Kreditinstitute in ihren Monatsausweisen gemäß § 74 Abs 1 BWG 1993 nach § 74 Abs 4 Z 1 legcit auch die Höhe der einzelnen aushaftenden Großveranlagungen auszuweisen haben; das Fortbestehen oder der Wegfall einer Großveranlagung wird daher der Aufsichtsbehörde aufgrund dieser Meldepflicht nach einem Monat bekannt. Es erscheint daher durchaus sachgerecht und konsequent, dass der Gesetzgeber die von ihm ins Auge gefassten Wirtschaftslenkungsmaßnahmen an dieser monatlichen Meldepflicht orientiert und pauschalierend die Vorschreibung der Zinsen aus den genannten Gründen für 30 Tage vorsieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996170006.X06

Im RIS seit

19.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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