Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsDie FMA hat den Kreditinstituten, gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen und der Zentralorganisation bei einem Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:Die FMA hat den Kreditinstituten, gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmen und der Zentralorganisation bei einem Kreditinstitute-Verbund gemäß Paragraph 30 a, für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:
1.Ziffer eins2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, § 70 Abs. 4a Z 1 und Art. 16 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Vorliegen von Gläubigergefährdung gemäß § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins und Artikel 16, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Vorliegen von Gläubigergefährdung gemäß Paragraph 70, Absatz 2, oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;
2.Ziffer 22 vH der Überschreitung der Obergrenze für Großkredite gemäß Art. 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei einer zulässigen Überschreitung der Obergrenze gemäß Art. 395 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, bei Vorliegen von Gläubigergefährdung gemäß § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes.2 vH der Überschreitung der Obergrenze für Großkredite gemäß Artikel 395, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei einer zulässigen Überschreitung der Obergrenze gemäß Artikel 395, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, bei Vorliegen von Gläubigergefährdung gemäß Paragraph 70, Absatz 2, oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes.
(2)Absatz 2Die nach Abs. 1 zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen.Die nach Absatz eins, zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen.
In Kraft seit 01.02.2023 bis 31.12.9999
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