Index
37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
BEinstG §9;Rechtssatz
Verwaltungsbehördliche Sanktionen ohne Strafcharakter (hier: so genannte Pönalezinsen nach § 97 BWG 1993) können im Falle der Zuwiderhandlung gegen eine Verwaltungsvorschrift ohne Prüfung des Verschuldens und allenfalls auch gegenüber juristischen Personen verhängt werden (vgl zB die so genannte Ausgleichstaxe nach § 9 BEinstG). Strafrecht dagegen pönalisiert rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten physischer Personen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996170006.X02Im RIS seit
19.09.2001Zuletzt aktualisiert am
06.11.2018